Beinahe jeder Deutsche ist Mitglied in einem Verein. Doch wer einen eigenen Verein gründen will, weiß meist nicht, welche Bedingungen dafür erfüllt werden müssen. Tipps, Ratschläge und Hilfen zur Vereinsgründung.
Ob sportliche Interessen, die Begeisterung für einen Künstler oder der Wunsch, sich in seiner Freizeit gemeinnützig zu betätigen – es gibt viele Gründe, einem Verein beizutreten. Nicht umsonst ist Deutschland ein Land, in dem fast jeder Erwachsene und viele Kinder und Jugendliche Mitglied in einem oder mehreren Vereinen sind. Immer wieder erhebt sich aber auch der Wunsch, selbst einen Verein zu gründen, um sich dort gemeinsam mit Gleichgesinnten seinen Interessen zu widmen oder sich für ein gemeinsames Ziel zu engagieren
Die Voraussetzungen für eine Vereinsgründung
Entgegen weitverbreiteten Vermutungen ist es in Deutschland keineswegs schwierig, einen eigenen Verein zu gründen. Es gibt keine erforderliche Mindestmidgliederzahl, keine Meldepflicht, und selbst auf das Verfassen einer Satzung kann verzichtet werden. Einzig und allein die Wahl eines Vorstandes ist laut Paragraf 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlich, eine Bedingung, deren Erfüllung aber auch von niemandem nachgeprüft wird.
Ein solcher zwangloser Verein wird juristisch als einfacher Verein bürgerlichen Rechts angesehen. Der Verein selbst ist nicht rechtsfähig, und jedes Mitglied haftet deshalb mit seinem Vermögen für etwaige Verpflichtungen und Schulden des Vereins gegenüber Dritten. Dies ist der Grund, weshalb man sich auch hier auf eine schriftliche Fixierung von Vereinszweck und Rechten und Pflichten der Mitglieder einigen sollte – insbesondere dann, wenn in dem Verein ein womöglich nicht unbeträchtliches Vermögen angesammelt werden soll.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit der Möglichkeit, steuerabzugsfähige Spendenquittungen auszustellen, kann auch ein einfacher, nicht eingetragener Verein erhalten. Die allgemeinen Vorschriften für das Vereinswesen in Deutschland kann man in den Paragrafen 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachlesen.
Der „eingetragene Verein“
Doch was unterscheidet einen „einfachen“ Verein von einem „eingetragenen“ Verein? Der Unterschied ist bereits aus der Bezeichnung ersichtlich: Ein „eingetragener Verein“ ist im Vereinsregister des örtlichen Amtsgerichtes eingetragen. Der Verein erlangt dadurch eine eigene Rechtsfähigkeit, wird wie eine eigenständige juristische Person behandelt und trägt hinter dem Vereinsnamen die Kennzeichnung „e.V.“.
Besonders bei Vereinen, die auf eine große Mitgliederzahl ausgerichtet sind und durch ihren Zweck weitreichende finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, ist es daher zweckmäßig, sich den bürokratischen Voraussetzungen für eine vollwertige Vereinsgründung mit Haftungsbeschränkung zu unterziehen, um so die einfachen Mitglieder abzusichern und aus der Haftung zu entlassen. Ein weiterer Grund für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister kann auch die Möglichkeit sein, staatliche Fördermittel zu erhalten.
Die Voraussetzungen für einen „eingetragenen Verein“
Die Bedingungen für die Gründung eines „eingetragenen Vereins“ sind im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt. Die Mindestzahl an Mitgliedern beträgt sieben Personen, die bei der Gründungsversammlung anwesend sein müssen. Bei dieser Gelegenheit wird die Vereinssatzung verabschiedet, die man bereits vorher formuliert haben sollte. In der Gründungsversammlung wird ebenfalls die erste Wahl des Vorsitzenden sowie der übrigen Verantwortlichen durchgeführt, auch muss der Verlauf der Sitzung protokolliert und unterschrieben werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Verein zur Eintragung in das örtliche Vereinsregister angemeldet werden.
Die Vereinssatzung
Alles Wesentliche, was den Verein ausmacht – Name, Sitz, Ziel und Anliegen -, wird in der Vereinssatzung festgelegt. Außerdem sind hier die Rechte und Pflichten der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge, Ein- und Austritt der Mitglieder) ebenso verankert wie die Rechte und Pflichten des Vorstandes. So muss hier vor allem auch die Frage geklärt werden, wie weit sich die Handlungsfreiheit des Vorstandes erstreckt und ob ein Vorstandsmitglied allein den Verein in rechtlich verbindlichen Fragen (z.B. beim Abschluss von Verträgen) vertreten darf. Weitere Punkte, die unbedingt in die Satzung aufgenommen werden müssen, sind die Umstände (Form und Voraussetzungen) einer Mitgliederversammlung sowie die Erklärung, den Verein in das Vereinsregister eintragen lassen zu wollen.
Ohne die Fixierung dieser Fragen in der Vereinssatzung kann der Eintrag in das Vereinregister nicht durchgeführt werden. Dieser vorgeschriebene Mindestinhalt ist in den Paragrafen 57 und 58 BGB zusammengefasst. Änderungen und Ergänzungen, die sich oftmals erst später während der praktischen Vereinsarbeit ergeben, können problemlos als Satzungsänderungen nachgereicht werden.
Aber auch weitere Details, insbesondere hinsichtlich des Vereinslebens, können und sollten in die Satzung mit aufgenommen werden.
Je nach Größe und Ziel des neuen Vereins kann auch das Hinzuziehen eines auf das Vereinrecht spezialisierten Rechtsanwaltes ratsam sein. Hilfreich bei der Ausgestaltung der Vereinssatzung sind aber auch Mustersatzungen.
Die Kosten einer Vereinsgründung
Wie bei allen behördlichen Vorgängen werden auch bei einer Eintragungin das Vereinsregister Gebühren erhoben. Vor allem aufgrund des Haftungsausschlusses sollte man sich bei einer größeren Vereinsgründung vor dieser Investition nicht scheuen.
Die Kosten einer Vereinsgründung setzen sich aus den Notargebühren und den Registergebühren zusammen. Die Gebühren errechnen sich dabei nach der Kostenordnung, die sich am Gegenstandswert, der bei einer Vereinsgründung pauschal auf 3000 Euro angesetzt wird, orientiert. Für die Beglaubigung der Unterschrift des Vorstandes durch den Notar ergeben sich so 11,60 Euro (zuzüglich möglicher Schreib- und Zustellgebühren) sowie im Normalfall 52 Euro als Registergebühren für die Eintragung in das Vereinsregister.
Zusätzliche Kosten können durch die Bekanntmachung der Vereinsgründung (z.B. in einer Tageszeitung) entstehen oder auch durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, der bei der Erstellung der Vereinssatzung behilflich ist. In einigen Bundesländern wird gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr erlassen, worüber man sich beim Amtsgericht informieren kann.