Versorgungsausgleich. Selbst spätere Korrekturen sind noch rechtsgültig. Geschiedene haben selbst nach Jahren der Trennung die Möglichkeit, Rentenansprüche des Ex-Partners zu erwerben.
Geschiedene haben seit einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Az. 1 UF 22/05) auch noch nach Jahren der Trennung die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, wenn deren Ex-Partner einen Ausgleich der Rentenansprüche ausgeschlossen hatte. Eine Klage ist daher selbst nach 6 Jahren nach der Scheidung noch möglich. Der Grund: Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag gilt stets als sittenwidrig, wenn er einen Partner einseitig belastet. Von daher können geschiedene Ehefrauen auch noch nach Jahren erfolgreich einen Anteil an den Anwartschaften ihres Ex-Mannes erwerben. Allerdings darf dieses Urteil nicht als so genannter „Freibrief“ verstanden werden, denn nicht jeder Vertrag, der einen Versorgungsausgleich ausschließt, ist auch gleich unwirksam. Vielmehr wird geprüft, ob die geschiedene Frau selbst im Besitz einer Lebensversicherung ist.
Grundsätzliche Informationen zum Versorgungsausgleich
Da ein Ehepartner, der während der Ehe nicht erwerbstätig ist, sondern den Haushalt führt oder für einen bestimmten Zeitraum die Erziehung der Kinder übernimmt, keine oder nur geringere Ansprüche auf eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung erwirbt, wird durch den Versorgungsausgleich für die spätere Altersversorgung versucht, diese Benachteiligung auszugleichen. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Arbeit des Ehepartners, der Haushalt und Kinder versorgt, gleichwertig gegenüber der Leistung des erwerbstätigen Ehepartners ist. Ein Versorgungsausgleich wird auch dann gewährt, wenn beide Ehepartner in einer kinderlosen Ehe ständig erwerbstätig waren, aber der eine Ehepartner deutlich mehr als der andere Partner verdient hat. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen (Familiengericht) festgelegt, so dass bei einer Scheidung diesbezüglich nur selten Streitigkeiten auftreten.
Die Rentenanwartschaften von beiden Ehepartnern, die während der gemeinsamen Ehe erworben worden sind, werden miteinander verglichen. Im Prinzip wird in diesem Fall die Rentenanwartschaft des Ehepartners mit der geringeren Anwartschaft durch Hinzuziehung der Hälfte des Differenzbetrages der Anwartschaften beider Ehepartner ausgeglichen. Dem Ehepartner mit den höheren Rentenanwartschaften wird derselbe Betrag abgezogen. Ebenfalls in den Versorgungsausgleich fallen Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, bei denen das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde. In allen anderen Fällen werden Lebensversicherungen zur Altersversorgung nach dem Vermögensrecht behandelt. In einem Ehevertrag können die Ehepartner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs festlegen. Wurde durch die Ehepartner während der gemeinsamen Ehe in einem notariell beurkundeten Ehevertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen, ist der Ausschluss auch dann wirksam, wenn dieser möglicherweise für einen der Ehepartner als unbillig anzusehen ist. Eine solche ehevertragliche Regelung wird jedoch nur rechtswirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß ein Antrag auf Scheidung gestellt wird.
Anwartschaften sind einzubeziehen
Versorgungsausgleich ist nach dem deutschen Familienrecht somit immer der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Als Ehezeit versteht man die Zeit von Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen: (1) gesetzliche Rentenversicherung, (2) Beamtenversorgung, (3) betriebliche Altersversorgung einschließlich (!) aller Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, (4) alle berufsständischen Altersversorgungen (bspw. Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen), (5) Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag, der zur Versorgung im Alter oder bei Invalidität dient (z. B. Lebensversicherung auf Rentenbasis) sowie (6) alle privaten Rentenversicherungen mit Ausnahme von Kapitallebensversicherungen. Diese fallen nicht in den Versorgungsausgleich.
Einzubeziehen sind allerdings auch Rentenanwartschaften, die Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden (OLG Koblenz, Az. 13 UF 548/00). Der Ehegatte mit den werthöheren ehezeitlichen Versorgungsansprüchen ist ausgleichspflichtig. Der andere Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Nach dem Versorgungsausgleich haben beide Ehegatten auf Grund der Ehezeit gleich hohe Versorgungsansprüche. Gleichzeitig wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine eigenständige Versorgung geschaffen oder eine bestehende Versorgung entsprechend der jeweiligen Übertragung von „Anwartschaftspunkten“ erhöht. Lediglich bei extrem kurzer Ehedauer kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches in Betracht (OLG Saarbrücken, Az. 9 UF 120/02). Dies ist etwa bei einer Ehe gegeben, die nur bis zu sechs Monaten gedauert hat, oder auch eine Ehe, in der die Ehepartner niemals zusammengelebt haben. Bei einer Dauer von 17 Monaten und einem sechsmonatigen Zusammenleben kann eine Ehe jedenfalls nicht mehr als extrem kurz angesehen werden (BGH, Az. I V b ZR 513/80). Daneben ist die Anwendung der Härteklausel denkbar, wenn die Parteien niemals eine Lebensgemeinschaft aufgenommen haben. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht nicht, wenn er „grob unbillig“ wäre. Der BGH hat dies für den Fall anerkannt, in dem die Frau die Familie ernährt und die Kinder großgezogen hatte und der Mann im Anschluss an sein von seiner berufstätigen Frau finanziertes siebenjähriges Studium lediglich 14 Monate gearbeitet und sich „auffällig untätig“ verhalten hatte (BGH vom 24.03.2004, Aktenzeichen: XII ZB 27/99).