Die Erwerbsminderungsrente. Gerade wegen psychischer Erkrankungen werden vermehrt Anträge auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Doch unter welchen Bedingungen zahlt die DRV? Mitte 30, psychisch krank, befindet sich in Erwerbsminderungsrente. Über solche Fälle sollte man wirklich nicht lachen. Für immer mehr Arbeitnehmer werden sie zur bitteren Realität und sie kommen immer häufiger vor. Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig privat vorzusorgen. Zum Glück lässt einen auch Vater Staat nicht ganz im Regen stehen. Aber wie viel Erwerbsminderungsrente steht einem eigentlich zu und welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit überhaupt Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente bestehen?
Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Damit im Falle einer Erwerbsminderung überhaupt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, müssen bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sein. Dazu muss eine Mitgliedschaft in der Rentenversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre bestanden haben und innerhalb dieser fünf Jahre müssen mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bezahlt worden sein. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen Zeiten der Beschäftigung, Zeiten der Kindererziehung, Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und Zeiten der Pflege im häuslichen Umfeld. Daher empfiehlt es sich von Zeit zu Zeit eine Kontenklärung zu beantragen, um zu überprüfen, ob wirklich alle Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind.
In Ausnahmefällen kann die sogenannte Wartezeit auch weniger als fünf Jahre betragen und zwar dann, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde und zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht besteht oder man in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang Pflichtbeiträge bezahlt hat.
Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen
Den vorherigen (erlernten) Beruf nicht mehr ausüben zu können, reicht nicht aus, um im medizinischen Sinne erwerbsgemindert zu sein. Der Berufsschutz entfällt seit dem 01.01.2001. Nur für vor 1961 geborene Rentenantragsteller besteht noch ein Berufsschutz. Alle nach 1961 Geborenen können auf andere zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung sind nur dann erfüllt, wenn jemand auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, mehr als drei Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Ob eine Erwerbsminderung tatsächlich besteht, wird anhand von ärztlichen Unterlagen oder in den meisten Fällen durch ein Gutachten überprüft.
Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Kann man noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten, hat man Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Sie ist dafür gedacht, dass Menschen, die teilweise erwerbsgemindert sind, durch eine Teilzeitarbeitsstelle ihren Lebensunterhalt zusammen mit der halben Erwerbsminderungsrente sichern können. Wer keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, kann unter Umständen die volle Erwerbsminderungsrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten.
Höhe der Erwerbsminderungsrente
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge und nach den Beitragsjahren des Versicherten. Tritt der Fall der Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr ein, erfolgt eine Hochrechnung der Beiträge bis zum 60. Lebensjahr. Jedoch gibt es Abschläge bei Rentenbezug vor dem 63. Lebensjahr und zwar 0,3 % Abschlag für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs, jedoch höchstens einen Abschlag von maximal 10,8 %. Wie hoch die Erwerbsminderungsrente im Einzelfall ausfällt, kann man in der Regel auch der Renteninformation entnehmen, die fast jeder Arbeitnehmer in der Regel einmal im Jahr von seiner Rentenversicherung erhält.
Wenn die Erwerbsminderungsrente nicht zum Leben reicht
Falls die Erwerbsminderungsrente nicht ausreicht, um den grundlegenden Bedarf der Lebenshaltungskosten zu decken, erhält man zusätzlich zur Rente Grundsicherung. Grundsicherung erhält auch, wer nach medizinischen Gesichtspunkten als voll erwerbsgemindert beurteilt wird und noch keine Rentenansprüche erworben hat.
Widerspruch bei Ablehnung des Antrags
Viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden zunächst abgelehnt. 2005 wurden von 363.846 Anträgen nur ca. die Hälfte der Anträge (47,7 %) bewilligt. Meistens erfolgt die Ablehnung mit der Begründung, dass der Gutachter feststellt, dass der Rentenantragsteller doch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte man Widerspruch einlegen, da in einem Drittel der Fälle die Rente nach dem Widerspruch doch noch bewilligt wurde. Wichtig ist, dass ausreichend medizinische Unterlagen, darunter auch eventuell Gutachten der Krankenkassen und Arbeitsagenturen eingereicht werden.
Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung
Bezieht jemand die volle Erwerbsminderungsrente darf der Betroffene in begrenztem Umfang einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 400,00 Euro monatlich und darf zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden. Ansonsten werden die Rentenbezüge gekürzt. Für die teilweise Erwerbsminderungsrente gelten gesonderte Regelungen, die sich nach dem Einzelfall richten. Beachten sollte man auf jeden Fall, dass der Rentenbezieher nicht mehr als drei Stunden täglich und nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitet, da ansonsten kein Anspruch mehr auf die volle Erwerbsminderungsrente besteht.
Rente auf Zeit
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur für ein bis maximal drei Jahre zeitlich befristet gewährt. Nur in Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Rentenbeziehers zu erwarten ist, kann die Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt werden, zum Beispiel wenn ein Bauarbeiter ein Bein verliert oder die Gesamtdauer des befristeten Rentenbezugs neun Jahre beträgt. Nach Ablauf der befristeten Rente kann man entweder einen Antrag auf Fortsetzung der Erwerbsminderungsrente stellen oder sich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, falls man sich wieder arbeitsfähig fühlt. Jedoch werden befristete Renten in 98 % der Fälle in Renten auf Dauer umgewandelt.
Wo stelle ich den Rentenantrag?
Rentenanträge können kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, müssen jedoch bei den Beratungsstellen des jeweiligen Rentenversicherungsträgers oder auf der zuständigen Gemeinde über den Versicherungsältesten beantragt werden. Auch der VDR (Verbund Deutscher Rentner) hilft bei der Antragstellung weiter.