Bildungsurlaub – Zusätzliche Auszeit für die eigene Weiterbildung nutzen. In vielen deutschen Bundesländern können Arbeitnehmer eine Auszeit vom Job beantragen und sie für Weiterbildung nutzen.
Das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Weiterbildung wurde bereits in den 1970er Jahren eingeführt. Allerdings ist der Bildungsurlaub nicht bundesgesetzlich geregelt. Vielmehr gibt es in vielen deutschen Bundesländern Landesgesetze, die dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch einräumen.
Besondere Bestimmungen gibt es für Betriebsratmitglieder nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 und für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes.
Derzeit gelten folgende Bildungsurlaubsgesetze:
- Berlin: Berliner Bildungsurlaubsgesetz
- Brandenburg: Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz
- Bremen: Bremisches Bildungsurlaubsgesetz
- Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
- Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Mecklenburg-Vorpommern: Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung
- Saarland: Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz
- Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
- Schleswig-Holstein: Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz
Im Allgemeinen gehen diese Landesgesetze von einer bezahlten Freistellung von fünf Arbeitstagen pro Jahr aus. Häufig besteht auch die Möglichkeit, den Anspruch aus 2 Jahren zusammenzufassen, um eine längere Bildungsveranstaltung zu besuchen.
Bildungsurlaub nur mit Antrag
Der Freistellungsanspruch ist in der Regel auf Themen der politischen und beruflichen Bildung beschränkt. Daher gilt es zunächst, ein anerkanntes Angebot zu finden und auszuwählen. Ein umfangreiches Angebot zum Bildungsurlaub findet man in der Regel bei den Volkshochschulen oder bei bildungsurlaub.de.
Sobald eine Bestätigung des Anbieters vorliegt, kann der Weiterbildungsinteressent diese seinem Arbeitgeber vorlegen und einen Antrag auf Freistellung stellen.
Der Arbeitgeber entscheidet dann über die Freistellung. Hierbei sind bestimmte Fristen einzuhalten. So muss der Antrag z. B. in NRW sechs Wochen vor Beginn des Bildungsurlaubs beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Voraussetzung für die Bildungsfreistellung ist außerdem, dass das Beschäftigungsverhältnis schon länger besteht. Meistens beläuft sich der Zeitraum auf sechs Monate.
Die Kosten für den Bildungsurlaub trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Unter Umständen wird die Bildungsmaßnahme aber gefördert. So werden Bildungsmaßnahmen, die der beruflichen Qualifizierung dienen (die meisten Bildungsurlaube gehören dazu), in NRW zur Hälfte bis zu einem Maximalbetrag von 500 € bezuschusst.
Ablehnen muss begründet werden
Um möglichen Konflikten auf dem Weg zu gehen, bietet es sich an, bereits im Vorfeld bei seinem Chef einmal nachzufragen, ob der angedachte Zeitpunkt passt oder aufgrund von hohem Arbeitsanfall eher ungünstig gewählt ist.
Ablehnen darf der Arbeitgeber den Bildungsurlaub aber nur, wenn dem Ansinnen des Arbeitnehmers dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Das können zum Beispiel Urlaubswünsche von Kollegen sein, die aus sozialen Gründen Vorrang haben, oder wichtige Aufgaben, die fristgerecht erledigt werden müssen.
Trotz der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern muss der Arbeitgeber eine Ablehnung auch in jedem Fall schriftlich begründen – ansonsten gilt die Bildungsfreistellung als genehmigt.