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Weiterbildung von Führungskräften wird gefördert

Kosten einer Manager-Qualifizierung bleiben steuerlich absetzbar.

Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Anerkennung von Weiterbildungskosten leitender Angestellter bestätigt.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass viele Unternehmen im Zuge der sich abzeichnenden Konjunkturflaute ihre Bereitschaft etwas zurücknehmen, in die Qualifizierung und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter zu investieren. Dies betrifft wohl auch leitende Angestellte. Umso erfreulicher sind zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Anerkennung von Weiterbildungskosten leitender Angestellter.

Durch diese beiden Urteile haben es Unternehmen und leitende Angestellte zukünftig einfacher, Weiterbildungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen (BFH, Urteil vom 28. 8. 2008, Az. VI R 35/05; Urteil vom 28. 8. 2008, Az. VI R 44/05, beide veröffentlicht am 29. 10. 2008).

Fall 1: Supervisionskurs eines Controllers

Ein Diplom-Kaufmann, der in der internen Revision eines Unternehmens in leitender Position tätig war, besuchte die „Blockseminare Superversion“ eines Fachanbieters für Persönlichkeitsentwicklung. Teilnehmer dieser Kurse waren Führungskräfte aus verschiedenen Berufsgruppen.

Fall 2: NLP-Kurs einer Kommunikations-Chefin

Eine leitende Angestellte war unter anderem Leiterin der Redaktion eines unternehmensinternen Informationsblatts für Führungskräfte. Sie nahm an vier Kursen zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) teil. Gegenstand dieser NLP-Kurse war die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer.

Das Finanzamt wollte die Weiterbildungskosten nicht anerkennen

In beiden Fällen hatte sich das Finanzamt geweigert, die mit der Schulung in Zusammenhang stehenden Weiterbildungskosten anzuerkennen. Das Finanzamt ging bei seiner Begründung davon aus, dass es sich bei den Weiterbildungskosten um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung handeln würde. Dies sahen die BFH-Richter jetzt aber ganz anders und zeigten dabei viel Verständnis für die heutigen Anforderungen an leitende Angestellte.

Die BFH-Richter erkannten die Weiterbildungskosten vollständig an. Die Weiterbildungskosten für die Supervisionskurse und NLP-Kurse sind – so die BFH-Richter – zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit angefallen. Die angestrebten Fähigkeiten (z. B. Kommunikationsfähigkeit) stellen als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüsselqualifikationen dar, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind. Das Finanzamt könne daher nicht unterstellen, dass es sich bei diesen Weiterbildungskosten um Kosten der privaten Lebensführung handelt.

Weiterbildungskosten beim Finanzamt geltend machen

Auch wenn diese beiden Urteile die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten auch für leitende Angestellte bestätigt, sollte man folgende Punkte beachten:

  • Um die Weiterbildungskosten im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigen zu können, ist zunächst einmal bei der Auswahl der Kurse darauf zu achten, dass sie von einem Fachveranstalter durchgeführt werden. Es ist ferner von Vorteil, wenn ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
  • Homogener Teilnehmerkreis“ bedeutet nicht, dass alle Teilnehmer aus derselben Branche kommen müssen. Vielmehr liegt ein solcher homogener Teilnehmerkreis nach Auffassung des BFH auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.

Welche Weiterbildungskosten werden erstattet?

Wenn die Weiterbildung grundsätzlich vom Finanzamt anzuerkennen ist, so sind alle damit in Zusammenhang stehenden Weiterbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen, also insbesondere:

  • Fahrtkosten (bei Nutzung des eigenen PKW die Kilometerpauschale bzw. einen entsprechenden Anteil an den tatsächlichen Gesamtkosten des Jahres oder die tatsächlich entstandenen Kosten z. B. für Bahn- oder Taxifahrten)
  • Verpflegungskosten in Höhe der Pauschalen (täglich 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden, 12 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden, 6 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden)
  • Übernachtungskosten (die nachgewiesenen Kosten oder pauschal 20 Euro pro Inlandsübernachtung)
  • Reisenebenkosten (z. B. die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck)

Doch nicht nur aus steuerlichen Aspekten sollte auf eine genaue Erfassung von Weiterbildungskosten Wert gelegt werden, da Ausgaben in die Qualifizierung von Mitarbeitern stets eine Investition für die Zukunft darstellen.