Werbungskosten sind alle berufsbedingten Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns dienen. Berufsbedingte Aufwendungen in der Steuererklärung. Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Werbungskosten setzen somit voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und dass subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Das subjektive Element ist allerdings kein notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs.
Werbungskosten für den Beruf
Von Werbungskosten wird man in der Regel ausgehen können, wenn die getätigten Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinn fördern. Dabei sind unter Aufwendungen für Werbungskosten nicht nur Vermögensabflüsse in Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen. Zu den Werbungskosten gehören somit auch Substanzverluste oder Aufwendungen, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen, sogenannte Zwangsaufwendungen wie zum Beispiel Darlehen an Arbeitgeber.
Abzug von Werbungskosten durch Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Jeder Arbeitnehmer kann seine Werbungskosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro geltend machen (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dient der Verwaltungsvereinfachung und kommt auch dann zum Ansatz, wenn feststeht, dass Werbungskosten gar nicht oder nur in geringer Höhe angefallen sind.
Nicht zu den Werbungskosten gehört zurückgezahlter Arbeitslohn. Dieser ist nicht als Werbungskosten sondern als negative Einnahme ohne Anrechnung auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzugsfähig. Die Rückzahlung von irrtümlich zu viel oder ohne Rechtsgrund gezahlten Arbeitslohns ist kein rückwirkendes Ereignis und daher erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Rückflusses zu berücksichtigen.
Vorgezogene Werbungskosten
Grundsätzlich können Werbungskosten auch anfallen, bevor das Arbeitsverhältnis, zu dem sie gehören, angetreten worden ist, wie zum Beispiel durch Vorstellungskosten beim späteren Arbeitgeber, Kosten für Bewerbungsmappen etc. Auch können Werbungskosten anfallen, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, wie zum Beispiel durch Schadenersatzleistungen.
Voraussetzung für die Anerkennung solcher Werbungskosten ist, dass eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten oder erzielten Einkünften besteht.
Steuerlich sind derartige Werbungskosten in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Eine Berücksichtigung dieser Werbungskosten ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder sonstige, für seinen Unterhalt bestimmte steuerfreie Leistungen erhält, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld.
Zahlung von Werbungskosten durch Dritte
Dem Abzug von Werbungskosten steht nicht entgegen, wenn ein Dritter – wie zum Beispiel der Ehepartner – im Wege der sogenannten Abkürzung des Zahlungswegs Aufwendungen für Werbungskosten des Steuerpflichtigen trägt.
Keine Werbungskosten bei Liebhaberei
Ein Abzug von Werbungskosten scheidet hingegen aus, wenn von einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist. Auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann es an der Einkunftserzielungsabsicht fehlen. Maßgeblich für den Abzug von Werbungskosten sind die allgemeinen Grundsätze.
Aufteilung von Werbungskosten
Erzielt ein Arbeitnehmer neben seinen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen in Werbungskosten und Betriebsausgaben aufzuteilen.