Private Vaterschaftstests sind bei Einwilligung von Vater und Mutter einfach durchführbar. Die Probennahme muss dennoch durch einen Zeugen begleitet werden.
Vaterschaftstests werden heute auf Basis standardisierter wissenschaftlicher Methoden der DNA-Analyse zu niedrigen Kosten angeboten. Sie werden über die Apotheke vertrieben oder können günstiger direkt bei spezialisierten und akkreditierten Laboren durchgeführt werden. Ein Besuch in der Rechtsmedizin ist nicht nur nicht mehr erforderlich, sondern auch deutlich teurer.
Basis für die DNA-Analyse ist ein Abstrich der Mundschleimhaut von Vater und Kind. Trotz weit verbreiteten Irrglaubens führen Ärzte keine Vaterschaftstests durch, können aber als Zeugen für gerichtsfeste Gutachten fungieren. Zur Durchführung von DNA-Vaterschaftstests gibt es seit 2008 zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Deutschland.
Recht auf Vaterschaftstest: das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft
Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar der Klage eines sogenannten Zahlvaters im Jahr 2007 auf Anerkennung eines ohne Wissen der Mutter durchgeführten (also heimlichen) Vaterschaftstests nicht stattgegeben, setzte dem Gesetzgeber aber eine Frist, um die Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu vereinfachen. Ergebnis war das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, das am 1. April 2008 in Kraft getreten ist. Nach diesem Gesetz haben Männer, die eine Vaterschaft anerkannt haben oder deren Kind ehelich geboren wurde, genauso wie die Mutter oder die Kinder selbst ein Recht darauf, die biologische Abstammung überprüfen zu lassen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB Paragraph 1598a). Nur wenn das Wohl das Kindes gefährdet ist, kann ein Familiengericht dieses Recht einschränken.
Durchführung von DNA-Vaterschaftstests: das Gendiagnostikgesetz
Das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (kurz: Gendiagnostikgesetz) regelt seit dem 1. Februar 2010 auch die Durchführung der Untersuchungen zur Klärung der Vaterschaft, die das Gesetz vom 1. April 2008 erleichtert hat. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Regelung genetischer Untersuchungen bei Menschen, zur Diagnostik von Krankheiten oder im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Wesentlich ist dabei, dass ein DNA-Vaterschaftstest nicht ohne Zustimmung aller Personen durchgeführt werden darf, die davon betroffen sind. Um das informationelle Selbstbestimmungsrecht vor allem des Kindes zu schützen, müssen alle Sorgeberechtigten eines noch minderjährigen Kindes zustimmen. Ein Vater kann somit einen Test nicht mehr ohne Wissen der Mutter heimlich durchführen. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass andere Proben als dem üblicherweise verwendeten Mundschleimhautabstrich nicht mehr zulässig sind. Bei Tests mit Haaren oder Schnuller liegt die Vermutung nahe, dass diese ohne Einwilligung der Person durchgeführt werden. Das Gendiagnostikgesetz legt darüber hinaus fest, dass die an einem Test teilnehmenden Personen umfangreich aufzuklären sind und im Anschluss ihre Einwilligung schriftlich erteilen müssen. Diese Einwilligung kann auch jederzeit widerrufen werden.
DNA-Vaterschaftstests dürfen nur noch von qualifizierten sachverständigen Wissenschaftlern mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung vorgenommen werden. Eine medizinische Ausbildung ist explizit nicht erforderlich; der Sachverständige wird in der Regel kein Arzt, sondern ein Naturwissenschaftler aus dem Bereich Biologie, Chemie, Biochemie oder verwandten Bereichen sein. In 2011 trat ebenfalls die Akkreditierungsregelung des GenDG in Kraft, die vorschreibt, dass Labore, die DNA-Analysen für Vaterschaftstests durchführen, nach internationalen Normen akkreditiert sein müssen. Welche Labore für Abstammungsgutachten akkreditiert sind, zeigen Listen der Akkreditierungsstellen oder andere Informationsseiten im Internet.
Das Gendiagnostikgesetz bestimmt auch, ab wann Vaterschaftstests durchgeführt werden dürfen: Ein Test vor Geburt des Kindes, ein sogenannter pränataler Vaterschaftstest, wird durch das Gendiagnostikgesetz (außer bei Vergewaltigung) untersagt.
Die Gendiagnostikkommission
Mit Inkrafttreten des Gendiagnostikgesetzes wurde die Gendiagnostikkommission des Robert Koch Institutes eingesetzt, der es obliegt, die Regelungen des Gendiagnostikgesetzes, die auch von medizinischen Fachverbänden zum Teil als unklar oder widersprüchlich eingestuft werden, zu detaillieren und weitere Richtlinien zu erlassen. Es ist zu erwarten, dass auch die Durchführung von Vaterschaftstests in Deutschland weiter reglementiert wird.
In einer Mitteilung der Gendiagnostikkommission aus Juli 2012 ist zu lesen, dass eine Durchführung von Vaterschaftstest nur mit objektiver Feststellung der Identität der Testpersonen zulässig sein soll. Eine Probenentnahme ohne Zeuge (wie zum Beispiel dem Hausarzt) ist so ebenfalls untersagt und bürokratisiert so einen selbst einvernehmlich durchgeführten Test. Auch sind mit der dokumentierten Probenentnahme, sofern sie nicht in einem Labor stattfindet, die diese kostenlos anbietet, weitere Kosten verbunden.
Verunsicherung bei den Betroffenen
Wer einen Vaterschaftstest durchführen lassen will, wird durch widersprüchliche Informationen, vor allem in Folge des Gendiagnostikgesetzes, verunsichert. Je nach wirtschaftlichem Hintergrund werben Anbieter und Labore mit unterschiedlichen Aussagen zum anzuwendenden Recht. Webforen und Internetlexika führen zum Teil noch veraltete Informationen, die durch neue Gesetze und Regelungen bereits außer Kraft gesetzt wurden.
Private Vaterschaftstests sind bei Einverständnis und Einwilligung aller Personen, die vom Test betroffen sind, durch das Gendiagnostikgesetz nicht eingeschränkt worden. Ohne Einbezug von Gerichten können Eltern, sofern beide damit einverstanden sind, die Abstammung des Kindes durch einen privaten Test klären lassen.
Zu beachten sind die folgenden Punkte:
- Nur rechtlicher Vater, Mutter und Kind haben ein Recht auf die Durchführung eines Tests bzw. die Einwilligung der anderen Beteiligten in einen Test
- Die Einwilligungen von rechtlichem Vater, Mutter und Kind müssen vorliegen.
- Die Probennahme muss durch einen objektiven Zeugen begleitet und dokumentiert werden (zum Beispiel Hausarzt, Mitarbeiter eines Jugendamtes)