Ein Jahr lang die Trennung von Tisch und Bett. Das Trennungsjahr bedeutet für viele eine Hürde bis zur Scheidung, es hat aber auch Vorteile.
Selbst, wenn beide Ehepartner sich darüber einig sind, sich scheiden lassen zu wollen, sind in Deutschland bis zur gerichtlich beschlossenen Trennung noch einige Hürden zu überwinden. Eine davon ist das Trennungsjahr. Laut Paragraph 1566 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen die Eheleute ein Jahr getrennt voneinander leben, bevor ein Scheidungsrichter die Scheidung beschließen kann.
Ablauf des Trennungsjahres
Möchte man das Trennungsjahr korrekt durchführen, ist die „Trennung von Tisch und Bett“ wörtlich zu nehmen. Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass die Ehepaare in unterschiedlichen Wohnungen hausen müssen. Ein Trennungsjahr kann auch ausschließlich oder nur zeitweise in der ehelichen Wohnung stattfinden. Hierbei sind jedoch einige Dinge zu beachten. Sind zwölf Monate vorüber, können die Eheleute einen Scheidungsantrag beim Gericht stellen. Spätestens jetzt muss ein Anwalt eingeschaltet werden, da für das Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang besteht. Sind die Folgen der Scheidung einvernehmlich geregelt, sind sich also die Ehepartner über Gütertrennung, Unterhalt und so weiter einig, können beide den gleichen Anwalt zu Rate ziehen und so erhebliche Kosten sparen.
Während des Trennungsjahres sollten die Eheleute räumlich streng voneinander getrennt leben. In einer gemeinsamen Unterkunft bedeutet das, dass die Wohnung räumlich aufgeteilt wird, so dass jeder einen eigenen Bereich zum Leben hat. Räume, die von beiden genutzt werden müssen, wie beispielsweise Badezimmer und Küche, müssen getrennt genutzt werden. Hier empfiehlt sich die Aufstellung eines Zeitplans. Die Wäsche der Eheleute ist getrennt zu waschen und Mahlzeiten sollte jeder für sich einnehmen.
Sinn und Zweck des Trennungsjahres
In Deutschland soll das Trennungsjahr verhindern, dass Ehepaare sich aufgrund eines Streits vorschnell scheiden lassen. Jeder sollte die Zeit nutzen, um sich darüber klar zu werden, ob die Ehe tatsächlich geschieden werden soll. Außerdem sollten die Folgen der Trennung, wie zum Beispiel Aufteilung des Hausrates und eventuelle Unterhaltszahlungen, möglichst einvernehmlich geregelt werden. Hier gilt das Motto „die Zeit heilt alle Wunden“. Versöhnungsversuche, sollten sie weniger als drei Monate andauern, unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Das gilt auch für gelegentliche Besuche eines Ehepartners und gemeinsame Mahlzeiten, sofern dies notwendig ist, um vom Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern Gebrauch zu machen.
Verkürzung des Trennungsjahres
Ein Trennungsjahr kann nur in Ausnahmefällen verkürzt werden, nämlich dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine unzumutbare Härte vorliegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn schwere Straftaten gegen den Ehepartner oder die Kinder vorliegen beziehungsweise drohen. Ist einer der Partner fremdgegangen, ist dies kein Grund, das Trennungsjahr zu verkürzen.
Verlängerung des Trennungsjahres
In einigen Fällen kann es auch zu einer Verlängerung des Trennungsjahres kommen. Wenn einer der Ehepartner nicht mit der Trennung einverstanden ist, verlängert sich das Trennungsjahr auf drei Jahre. Erst danach wird die Scheidung der Ehe auch gegen den Willen des einen Ehepartners vollzogen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Übergangszeit bis zur Scheidung erneut verlängert werden, nämlich dann, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt und Leib und Leben des einen Ehepartners durch die Scheidung gefährdet wären.