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Trauzeuge, Aufgebot und Eheschließung

Einige rechtlich-formale Besonderheiten bei der Trauung. In den letzten zehn Jahren hat es bei den eherechtlichen Sonderheiten der Trauzeugenschaft, des Aufgebots und der kirchlichen Trauung erhebliche Neuerungen gegeben.

Die Gültigkeit des familienrechtlichen Akts der Eheschließung war und ist in Deutschland aus zum Teil guten Gründen von der Erfüllung etlicher formal-rechtlicher Vorgaben abhängig.

Standesamtliche Trauung

Voraussetzung für eine gültige Eheschließung ist vor allem die Beachtung bestimmter Altersgrenzen und anderer Ehefähigkeitserfordernisse. Die beabsichtigte Eheschließung muss bei einem örtlich zuständigen Standesamt unter Beibringung bestimmter Urkunden angemeldet werden, damit dort geprüft werden kann, ob eventuelle Eheverbote vorliegen, die eine Heirat ausschließen. Solche Eheverbote sind zum Beispiel Doppelehen oder zu enge Verwandtschaft. In Deutschland muss die Ehe von einem Standesbeamten geschlossen werden. Der Ort der Heirat ist mehr oder weniger frei wählbar. Man kann auf einem Schiff, in einer Mühle oder auf dem Sportplatz getraut werden.

Kirchliche Trauungen

Kirchliche Trauungen bewirken grundsätzlich keine in Deutschland rechtlich verbindlichen Eheverhältnisse. Allerdings werden Ehen, die von Deutschen in Ländern geschlossen worden sind, in denen religiöse Trauungen rechtsverbindlich sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland anerkannt. Das betrifft in der Praxis vor allem in islamischen Ländern geschlossene Ehen.

Aber auch in anderen Ländern führen religiöse Trauungen zur rechtlichen Anerkennung.So kann man sich in Island nicht nur im Standesamt sowie von katholischen oder lutherischen Pfarrern trauen lassen, sondern auch von Goden des altnordischen Asenglaubens .

In Deutschland geschlossene kirchliche Trauungen haben – bis auf einige wenige Spezialfälle – keine rechtliche Bindungsqualität. Bis vor kurzem waren hier kirchliche Trauungen ohne vorherige standesamtliche Vermählung sogar ausdrücklich verboten und wurden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Innerkirchlich hat die kirchliche Trauung bei den beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften unterschiedliche Bedeutung. Kommt die Ehe als Sakrament im römisch-katholischen Selbstverständnis erst durch die kirchliche Amtshandlung zustande, so versteht die evangelisch-lutherische Theologie die Trauung als Segnung der bereits durch standesamtlichen Akt begründeten Ehe.

Trauzeugen

Im Gegensatz zu den evangelischen Kirchen ist bei einer katholischen Trauung das Beisein zweier Trauzeugen zwingend vorgeschrieben. Bis 1998 waren Trauzeugen auch bei der standesamtlichen Heirat erforderlich. Aber auch nach der Aufhebung dieses Erfordernisses nehmen über 90 % der Hochzeiter, die weiterhin von Amts wegen eingeräumte Möglichkeit sich feierlich von Trauzeugen begleiten zu lassen, in Anspruch.

Aufgebot

Wie das Erfordernis der Trauzeugenschaft ist auch das Aufgebot seit 1998 als alter standesamtlicher Zopf abgeschafft worden. Bis dahin wurde der Ehewunsch der Verlobten eine Woche lang im amtlichen Bekanntmachungsschaukasten ausgehängt. Dadurch sollte jedem, dem ein Eheunfähigkeitssachverhalt bekannt war, Gelegenheit gegeben werden, Einspruch gegen die geplante Ehe einzulegen. Heute findet diese im Zeitalter amtlicher Aktenvernetzung vollkommen überflüssige und auch die Privatsphäre etwas bedrängende öffentliche Kontrolle nicht mehr statt.

Die Kirchen halten allerdings an der Tradition des gottesdienstlich verkündeten Aufgebots weiterhin fest, um die Gemeinde von der anstehenden Trauung in Kenntnis zu setzen und um Gelegenheit zum Einspruch und zur Fürbitte zu geben