Unfallrisiken auf dem Spielplatz
Das Bewusstsein für Gefahren entwickelt sich meist ab dem zehnten Lebensjahr. Doch selbst dann wird nicht an mögliche Konsequenzen gedacht, sondern der Spaß am Spielen gesucht. Sich zu überschätzen und den anderen Kindern zu folgen, steigert das Unfallrisiko. Die häufigsten Unfälle ereignen sich bei Stürzen in der Ebene und aus der Höhe, gefolgt von Zusammenstößen mit Geräten, Bäumen oder Personen und beim Einklemmen. Laut „Freizeitunfallstatistik des Kuratoriums für Verkehrssicherheit“ (KfV) verunglücken jährlich 6.800 Kinder auf österreichischen Spielplätzen, wobei der größte Teil den öffentlichen Anlagen zukommt. Die „Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung“ (bfu) zählt jährlich 5.000 Unfälle. In Deutschland wird keine gesonderte Spielplatz-Statistik geführt.
Vorbeugung von Spielplatzunfällen
Helme müssen auf Spielplätzen abgenommen werden, da Erhängungsgefahr besteht. Kordeln und Gürtel sowie sonstiges weghängendes Kleidungszubehör erhöhen das Risiko des Verstrickens in Spielplatzgeräten. Schnürsenkel müssen festgebunden sein, besser noch sind Klettverschlüsse. Röcke und Kleider sind nicht nur unpraktisch, sondern erhöhen die Verstrickungsgefahr. Obwohl öffentliche Einrichtungen der ständigen Kontrolle unterliegen und die, seit über zehn Jahren bestehende, einheitliche Norm DIN 18034 zur Sicherung von Spielplätzen beiträgt, sollten diese nach folgenden Kriterien untersuchen werden:
- Splitter oder Abspaltungen an Holzoberflächen
- Rostbildung
- rissige Kunststoffoberflächen
- überstehende Nägel oder weit herausragende Schrauben
- scharfe Ecken und Kanten
- freiliegende Fundamente
- gelöste Schraubverbindungen
- Verschleiß an Ketten und Abhängungen
- Schadhafte Seile, z. B. durch Alterung oder mutwillige Zerstörung durch Anbrennen oder Anschneiden
- gebrochene oder zerschlagene Geräteteile wie z.B. Sprossen oder Brüstungen
- Giftpflanzen : Pfaffenhütchen, Seidelbast, Stechpalme, Goldregen
Haftung der Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht
In Österreich, Deutschland und der Schweiz haften teilweise die Eltern für ihre Kinder, das bedeutet aber im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht. Kinder dürfen keine Geräte benutzen, die für ihr Alter, ihren Charakter und ihrer Eigenart ungeeignet sind. Der Betreiber haftet im Rahmen seiner „Verkehrssicherungspflicht“. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Geräte auch ordnungsgemäß in Stand sind – unabhängig davon – wer die Wartungsarbeiten durchführt. Sollte es zu einem Schadensfall kommen, so muss zwischen der „Fahrlässigkeit“ und der „groben Fahrlässigkeit“ unterschieden werden. Das Anbringen von Warntafeln ist kein Ersatz für Sicherheitsvorkehrungen. In der Schweiz gibt es noch zusätzlich die Kausalhaftung.
Einige Schlagzeilen der letzten Jahre über Unfälle beim Spielen
- 2002: Dreijähriger Bub starb auf der Rutsche
- 2003: Siebenjähriges Mädchen hat sich an einem Spielgerät stranguliert
- 2004: Mädchen erleidet Hirntrauma
- 2009: Siebenjähriger Junge verunglückt auf Pendelschwingschaukel
- 2010: Schüler kommt bei Unfall auf Spielplatz ums Leben