Wer schwanger ist, kann ganz normal weiterarbeiten – zunächst. Worauf man achten muss, was erlaubt und was verboten ist.
Eine Schwangerschaft bringt nicht nur im Privatleben einiges durcheinander, sondern auch im Job. Zunächst kann die Schwangere ganz normal weiterarbeiten. Jedoch steht sie jetzt unter einem besonderen Schutz und muss einige weitere wichtige Details berücksichtigen. So sollte die Schwangere ihrem Chef direkt nach Kenntnisnahme von der Schwangerschaft erzählen. Dabei sollte sie sich im Vorfeld schon Gedanken machen, wie es nach der Geburt weitergeht. Geht sie in die Elternzeit, wenn ja wie lange? Plant sie einen Wiedereinstieg als Vollzeitkraft oder Teilzeitkraft? Wenn ja, wann? All diese Dinge sind nicht nur für die Schwangere wichtig, sondern vor allem für den Chef, der für die Abwesenheit ja für Ersatz sorgen muss.
Rechte einer Schwangeren am Arbeitsplatz
Mit Beginn der Schwangerschaft stehen Frauen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Dies bedeutet, ihnen darf nicht gekündigt werden, was allerdings für ohnehin befristete Arbeitsverträge keine Gültigkeit hat. Des Weiteren darf die Schwangere keine Arbeiten übernehmen, die ihr oder dem Ungeborenen schaden könnten. Der Arbeitgeber hat bei gefährlichen Aufgaben dafür zu sorgen, dass eine Ersatzbeschäftigung möglich ist. Bei Fragen und Unsicherheit hilft der – wenn vorhanden – der Betriebsrat.
Schwangerschaftsbeschwerden am Arbeitsplatz
In den ersten Wochen der Schwangerschaft haben viele Frauen mit typischen Schwangerschaftsbeschwerden zu kämpfen. Übelkeit oder anhaltende Müdigkeit sind Beschwerden, die einen direkten Einfluss auf die Arbeitsweise nehmen. Wer sich am Morgen nicht zum Arbeiten bereit fühlt, der kann mit seinem Chef unter Umständen vereinbaren, den Arbeitstag ein wenig später zu beginnen, dafür länger zu bleiben. In einigen Jobs ist dies möglich und der Chef freut sich darüber, dass seine Mitarbeiterin nicht den ganzen Tag ausfällt. Gegen die anhaltende Müdigkeit kann die Schwangere selbst etwas tun, beispielsweise in Bewegung bleiben. Wer einen Schreibtischjob hat, der sollte so viele Wege wie möglich zurücklegen, z.B. den Drucker außer Reichweite stellen. Ferner kann man auch beim Telefonieren herumlaufen. In der Pause sollte die Schwangere die Beine hochlegen und das Fenster öffnen. Frische Luft hilft immer noch am besten. Die morgendliche Übelkeit nimmt in der Regel noch im ersten Schwangerschaftsdrittel ab.
Gemütlicher Arbeitsplatz in der Schwangerschaft
Mit voranschreitender Schwangerschaft werden das Laufen und Sitzen sehr unbequem. An dieser Stelle ist es zu empfehlen, bequeme Schuhe zu tragen oder sich kleine Kissen mitzunehmen, durch die auf dem Bürostuhl der Rücken gestützt wird. Damit das Blut im Körper gut zirkulieren kann, sollte die Schwangere auch am Arbeitsplatz ein paar kleine Turnübungen machen, wie z.B. hin und wieder die Füße kreisen lassen. Dass man sich am Arbeitsplatz wohler fühlt, kann auch erreicht werden, indem die richtigen Snacks verzehrt werden. Viel frisches Obst und Gemüse sollten dabei auf dem Speiseplan stehen, denn sie machen satt, belasten aber nicht.
Der Mutterschutz
Sechs Wochen vor dem vom Gynäkologen errechneten Geburtstermin beginnt der Mutterschutz. Dies bedeutet, dass die Schwangere nicht mehr arbeiten gehen muss – sie kann aber. In einigen Jobs arbeiten die Schwangeren dann nur noch zwei bis drei Stunden am Tag, bis die Geburt unmittelbar bevorsteht. An dieser Stelle kommt es auf eine Übereinkunft mit dem Chef an. Der eine begrüßt es, dass seine Mitarbeiterin auch hochschwanger zur Arbeit kommt, der andere empfindet dies als nicht notwendig.
Der Mutterschutz erstreckt sich auch acht Wochen nach der Geburt. Hier ist es der Mutter aber wirklich verboten, arbeiten zu gehen. Für die Zeit des Mutterschutzes zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Entgelt in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum vorherigen Netto-Einkommen stockt der Arbeitgeber auf. Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Bei Privatversicherten gestaltet sich dies ein wenig anders. Dies ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.