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Sachkundenachweis Freiverkäufliche Arzneimittel

Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist geregelt.

Wer freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen oder an Patienten abgeben möchte, muss die Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer bestehen.

Freiverkäufliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen und in Drogerien, Supermärkten, Messen, in Kräuterläden usw. verkauft werden. Sie sind nicht zu verwechseln mit Lebensmitteln oder diätetische Nahrungsmitteln sowie Pflegemitteln oder Kosmetikartikeln, wobei der Unterschied manchmal nicht so einfach zu erkennen ist. Apothekenpflichtige Arzneimittel erkennt man an dem Aufdruck „verschreibungspflichtig“ oder „apothekenpflichtig“. Nahrungsmittel erkennt man an dem Aufdruck des Mindesthaltbarkeitsdatums.

Das Arzneimittelgesetz regelt die Abgabe der freiverkäuflichen Arzneimittel und fordert den Sachkundenachweis. Nur einige Berufsgruppen wie zum Beispiel Ärzte, Tierärzte, Pharmazeuten, Chemiker und Biologen sowie Drogisten und pharmazeutisch-technische Assistenten sind davon ausgenommen.

Für folgende Personen ist der Sachkundenachweis notwendig

Jedes Unternehmen, welches freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen oder an Patienten abgeben möchte, benötigt der Genehmigung durch den Sachkundenachweis. Und jedes Unternehmen, welches freiverkäufliche Arzneimittel anbietet, muss zu jeder Zeit eine Person mit Sachkundenachweis, welche die notwendigen Informationen und die Fachkenntnis besitzt, zur Verfügung stellen, um den Endverbraucher ausreichend informieren zu können.

Das ist besonders wichtig für Drogerien, welche Arzneimittel verkauft, aber auch für Zoohandlungen, die zum Beispiel Flohmittel und andere Arzneimittel für Tiere anbietet. Außerdem ist der Sachkundenachweis wichtig für Heilpraktiker, Tierheilpraktiker und andere therapeutische Berufsgruppen, die freiverkäufliche Arzneimittel an ihre Patienten abgeben möchten. Und nicht zuletzt auch für den Kräuterhändler, der eventuell Heilkräuter verkaufen möchte. Kräuter, die verkauft werden mit einem „Heilzweck“, sind daher Arzneimittel.

Die Prüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen

Jedes Bundesland führt die Überprüfung zum Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel an einer Industrie- und Handelskammer durch. Die Prüfung wird in regelmäßigen Abständen angeboten, eine relativ kurzfristige Anmeldung ist meist möglich.

Sie erfolgt in schriftlicher und in praktischer Form. Von den Multiple-Choice-Fragen und den freien Fragen zu den Arzneimitteln müssen mindestens 50 % beantwortet werden. Während sie in der Vergangenheit ausschließlich in schriftlicher Form sein konnte, so ist nun der praktische Nachweis ebenfalls erforderlich. Etwa 40 Heilpflanzen müssen erkannt werden und ihre Inhaltstoffe und Anwendung sicher beschrieben werden können. Außerdem müssen verdorbene und verfälschte Arzneimittel erkannt sowie allgemeine Verwechselungen ausgeschlossen werden.

Vorbereitung auf die Prüfung

Die Vorbereitung zur Prüfung kann autodidaktisch erfolgen. Es gibt Literatur über den Buchhandel und auch Lernskripte der Industrie- und Handelskammern. Wer Heilpflanzen bereits kennt und sich autodidaktisch fortbilden kann, benötigt in der Regel kein weiteres Vorbereitungsseminar. Wer keine ausreichenden Kenntnisse der einzelnen Heilpflanzen besitzt, sollte ein Vorbereitungsseminar besuchen. Es werden inzwischen verschiedene Seminare angeboten, so gibt es Vorbereitungskurse über Wirtschaftsakademien, Tierheilpraktiker- und Heilpraktikerschulen und auch Online- bzw. Fernkurse werden angeboten. Wem es ausschließlich um die Kenntnisse der Heilpflanzen für den praktischen Teil geht, sollte seinen Apotheker fragen, ob er ihm behilflich ist, oder eine fachkundige Person aufsuchen. Auch reine Praxisseminare gegen einen Kostenbeitrag werden inzwischen angeboten.

Wichtig zur Vorbereitung ist die Verordnung für apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel. In der Verordnung sind die notwendigen Listen angehängt, die für die Entscheidung, ob ein Arzneimittel freiverkäuflich ist oder nicht, ausschlaggebend sind. Außerdem regelt die Verordnung Ausnahmen zum Beispiel bei Heimtieren wie Vögel, Fische und Kleinnager sowie Arzneimittel im Reisegewerbe und die Abgabe, für die kein Sachkundenachweis erforderlich ist. Auch Krankheiten, für die auf keinen Fall freiverkäufliche Arzneimittel abgegeben werden dürfen, sind dort aufgelistet.