Bei einer Heilmittelverordnung über Physikalische Therapie sind diverse Fristen einzuhalten. Welche sind das bei Krankengymnastik und Massage?
Stellt ein Arzt eine Heilmittelverordnung über Physikalische Therapie aus, muss der Patient sich, je nach Verordnung, um Termine in einer Praxis für Krankengymnastik oder einer Praxis für Medizinische Massage bemühen. Hierbei gibt es eine Menge Fristen einzuhalten. Diese und auch die Richtlinien für die Verordnungen an sich sind im Heilmittelkatalog der Physikalischen Therapie festgehalten.
Behandlungsbeginn nach Ausstellung des Rezeptes
Eine Heilmittelverordnung über Physikalische Therapie muss 14 Tage nach Ausstellungsdatum begonnen sein, die Neufassung der Heilmittelrichtlinie vom 1.Juli hat diese Frist wieder von zehn auf 14 Tage verlängert. Dabei spielt es keine Rolle, ob in dieser Frist Feiertage oder Wochenenden liegen. Das kann für den Patienten besonders dann schwierig sein, wenn man eine bestimmte Technik verordnet bekommen hat, die es nicht in jeder Praxis gibt oder aber nur zu bestimmten Uhrzeiten eine Praxis aufsuchen kann. Ist man auf einen Hausbesuch angewiesen – der verordnet werden muss – ist das ebenfalls oft ein Problem und nicht immer fristgerecht einzuhalten. In diesen Fall muss der verordnende Arzt das Ausstellungsdatum im Nachhinein nochmal ändern. Diese Änderung darf nur in der Arztpraxis auf dem Verordnungsvordruck vorgenommen werden und muss mit Praxisstempel und Unterschrift beglaubigt sein.
Es gibt auf dem Verordnungsformular die Möglichkeit, den Behandlungsbeginn kassengerecht zu verzögern. Dazu muss der ausstellende Arzt im Feld „spätester Behandlungsbeginn am“ das gewünschte Datum angeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der erste Termin stattgefunden haben. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn zum Beispiel zwar ein Rezept ausgestellt wird, aber der Patient anschließend eine Woche im Urlaub ist oder viele Feiertage anstehen oder schon bekannt ist, dass der erste Termin in der erwählten Praxis erst nach Ablauf von zwei Wochen stattfinden kann.
Behandllungsunterbrechung bei laufendem Rezept
Auf dem Rezept ist auch eine Behandlungsfrequenz verordnet. Der Normalfall sind Termine ein bis zwei Mal in der Woche. Abweichungen von der Frequenz müssen wie oben beschrieben vom Arzt nachverordnet werden.
Zwischen den Terminen darf ebenfalls höchstens eine Pause von zehn Tagen entstehen. In begründeten Fällen kann die Unterbrechung des Rezeptes bis zu 28 Tage betragen. Auf dem Formular muss dann vom Therapeuten der Grund angegeben werden. Die Krankenkassen erkennen Krankheits- und Urlaubszeiten des Patienten und des Therapeuten in diesem Sinne an.
Eine Unterbrechung über 28 Tage hinaus wird in keinem Falle anerkannt. Sollte eine derartige Pause nötig sein, muss das Rezept abgebrochen werden, nur die stattgefundenen Behandlungen werden bei der Krankenkasse von der Praxis abgerechnet. Für eine Weiterbehandlung muss der Arzt ein neues Rezept ausstellen, die nicht in Anspruch genommenen Behandlungen werden dabei nicht auf den Regelfall angerechnet.
Wenn der Regelfall ausgeschöpft ist
Der Heilmittelkatalog für die Physikalische Therapie regelt die Verordnungsmengen, die für die einzelnen Krankheitsbilder als wirtschaftlich gelten. Ist ein Regelfall ausgeschöpft, also alles verordnet, was der Katalog bei diesem Krankheitsbild vorsieht, muss eine Pause eingelegt werden. Ab dem Ausstellungsdatum des letzten Rezeptes müssen zwölf Wochen vergehen, bevor mit der gleichen Erkrankung erneut ein Regelfall begründet werden kann.
Eine parallel auftretende Erkrankung mit einer eigenen Verordnung über Physikalische Therapie ist hiervon nicht betroffen. Alle Regelfälle werden eigenständig zu den gleichen Bedingungen behandelt.
Das Quartal bildet keine Frist, die man einhalten müsste
Erfreulicherweise hat ein Quartalswechsel oder ein Jahreswechsel keine Auswirkung auf eine Verordnung. Ist also ein erstes Rezept zum Ende eines Quartals ausgestellt und abgearbeitet, entscheidet über die Folgeverordnung nicht das Kalenderdatum, sondern, ob im Katalog noch eine Folgeverordnung vorgesehen ist. Auch dürfen Termine eines Rezeptes über einen Quartals- oder Jahreswechsel hinausgehen.
Nach Ausschöpfung des Regelfalles gilt zwar eine Wartezeit von zwölf Wochen, diese hängt aber ebenfalls nicht mit dem Kalenderquartal zusammen, die zwölf Wochen werden vom Ausstellungsdatum des letzten Rezeptes an gezählt. Ein Quartals- oder Jahreswechsel hat keinerlei Bedeutung.
Wer ist verantwortlich für die Richtigkeit der Verordnungen?
Die Physiotherapeuten und Masseure sind vom Gesetzgeber verpflichtet worden, die Gültigkeit der Rezepte zu überprüfen. Alle Fehler in der Verordnung gehen zu Lasten der Praxen für Physikalische Therapie. Das Bundessozialgericht Kassel hat in 2016 eine diesbezügliche Klage eines Physiotherapeuten aus Baden-Württemberg bereits abgelehnt.
Hat eine Heilmittelpraxis zum Beispiel für den gleichen Patienten aus zwei Arztpraxen für die gleiche Erkrankung so viele Rezepte bekommen, dass insgesamt der Regelfall überschritten ist und bemerkt dies nicht, können die Krankenkassen die Vergütung verweigern und tun dies in der Regel auch. Da die Vergütung durch die Kassen erst nach abgearbeitetem Rezept stattfindet, bekommen die Heilmittelerbringer ihre bereits geleistete Arbeit nicht bezahlt.
Das ist auch der Grund, warum viele Patienten mit ihren Rezepten zum Arzt zurückgeschickt werden mit der Bitte um Vervollständigung oder Verbesserung. Oder die Praxis sich sogar noch nach Ablauf eines Rezeptes meldet, um eine Änderung zu erbitten. Die organisatorische Arbeit, die damit einhergeht, wird den Heilmittelerbringern nicht vergütet. Auch aus diesem Grunde profitieren alle von einer einvernehmlichen Zusammenarbeit.