Pflegevertrag – Worauf man beim Abschluss eines Pflegevertrags achten sollte

Der Pflegevertrag regelt Art und Umfang der Leistungen, die ein Pflegedienst erbringt. Was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über das Kleingedruckte wissen sollten.

Endlich ist der richtige Pflegedienst gefunden und in einem Erstgespräch ermittelt, welche Hilfen der/die Pflegebedürftige braucht. Vor der Unterschrift unter dem Pflegevertrag gilt wie für alle Vertragsabschlüsse: Gründlich durchlesen – auch das Kleingedruckte. Nicht unter Druck setzen lassen – man muss nicht schon beim Erstbesuch unterschreiben.

Ein Pflegevertrag ist juristisch gesehen ein so genannter Dienstvertrag, d.h. der Leistungserbringer (Pflegedienst) muss im Rahmen der Vereinbarungen tätig werden, er schuldet dem Leistungsnehmer (pflegebedürftiger Klient, Kunde) aber keinen Erfolg seiner Tätigkeit.

Vertragspartner

Als Vertragspartner sollten nur der/die Pflegebedürftige aufgeführt sein. Wenn er/sie zum Abschluss nicht in der Lage ist, kann sein/ihr gesetzlicher Betreuer in seinem/ihrem Sinne unterschreiben. Angehörige sind nicht automatisch gesetzliche Betreuer, sie können zwar beraten, aber entscheiden und für den/ Pflegebedürftige/n unterschreiben dürfen sie nicht. Werden sie aber zusätzlich im Vertrag als Vertragspartner aufgeführt, dann kann der Pflegedienst auch gegen sie später finanzielle Ansprüche geltend machen.

Kündigungsfristen

Der Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt die gesetzliche Frist von 14 Tagen. Bei manchen Pflegediensten ist die Kündigungsmöglichkeit sogar täglich möglich, Verträge mit längeren Kündigungsfristen hingegen – beispielsweise bis sechs Wochen, sind unseriös und sollten dagegen abgelehnt werden. Geregelt muss auf jeden Fall sein, dass der Vertrag während eines stationären oder teilstationären Aufenthalts des Kienten ruht und schließlich durch seinen endgültigen stationären Aufenthalt oder Tod automatisch endet. Sieht einer der Vertragspartner das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört oder ist der Leistungsnehmer mehr als zwei Monate in Zahlungsverzug, dann besteht die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung.

Haftung

Pflegedienste haften für die von ihren Mitarbeitern verursachten Schäden. Deshalb müssen sie, um mögliche Schäden oder Schadenersatzforderungen ausgleichen zu können, eine Betriebs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit möglichst hoher Deckungssumme abschließen. Ein Passus wie etwa „nur bei grober Fahrlässigkeit“ schränkt die Haftung des Pflegedienstes stark ein und muss nicht akzeptiert werden. Personenschäden können beispielsweise „Wundliegen durch falsche Lagerung“ sein. Zu den Sachschäden zählen neben beschädigtem Geschirr oder Mobiliar auch verloren gegangene Wohnungsschlüssel.

Pflegedokumentation und Leistungsnachweise

Im Pflegevertrag sollte festgelegt werden, dass eine Pflegedokumentation geführt wird, die stets beim Klienten bleibt. Außerdem müssen die erbrachten Leistungen aufgezeichnet werden. Diese Leistungsnachweise werden vom Klienten abgezeichnet – am besten sofort jeweils im Anschluss an den Einsatz. Wird erst im wöchentlichen oder monatlichen Abstand abgezeichnet, dann lässt sich kaum noch nachvollziehen, ob, wann und welche Leistung erbracht worden ist.

Monatliche Abrechnung

Die Leistungsnachweise sind Grundlage für die Abrechnung, die am Ende eines Monats erfolgt, in den ersten Tagen des Folgemonats beim Klienten eintrifft und innerhalb von 14 Tagen bezahlt wird. Hier zahlt der Klient den Eigenanteil der Leistungen, die über die von den Pflegekassen (bei Pflegestufe 1,2 oder 3) übernommenen hinausgehen. Zusätzlich können die Pflegedienste so genannte betriebsnotwendige Investitionskosten anteilig in Rechnung stellen. Dies handhabt aber jeder Dienst unterschiedlich.

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