Zum 1. September tritt ein neues Verfahrensrecht in Kraft. Das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit wird durch moderne Vorschriften ersetzt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst.
Von den Bürgern bislang völlig unbeachtet treten zum September völlig neue Vorschriften über das Verfahren des Familienrechts in Kraft. Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ fasst die bisher in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit, in der Hausratsverordnung und in weiteren Gesetzen enthaltenen Bestimmungen zusammen.
Die Vorschriften der § 1 bis 34 FGG werden durch das 1. Buch des FamFG ersetzt. Diese weisen eine wesentlich dichtere Regelungsdichte als das bisherige Recht auf. Diese Einführungsvorschriften gelten für alle Angelegenheiten, die durch Bundes- oder Landesgericht den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen sind. Insgesa<mt ist das neue GEsetz in acht Bücher und 491 Paragrafen gegliedert. Am materiellen Recht über Betreuung, Scheidung, Kindessachen und dergleichen ändert sich nichts. Dennoch müssen Anwälte und Richter gründlich umlernen.
Umfassende Neuregelungen
Das neue Recht gilt insbesondere auch für Betreuungs- unter Unterbringungssachen, Nachlasschen, Registersachen und das jetzt als unternehmensrechtliche Verfahren bezeichnete Recht der Handelssachen. Auch die nicht strafrechtliche Freiheitsentziehung wird hier kodiifiziert. Gleiches gilt für das Aufgebotsverfahren.
Eine wesentliche Neuerung ist auch, dass die Vorschriften über das Gerichtsverfassungsgesetz jetzt unmittelbar auch in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. Dies war bislang nur unvollständig geregelt. Das Gerichtsverfassungsgesetz ist soweit erforderlich ergänzt worden. Das bisherige Vormundschaftsgericht fällt fort. Dessen Aufgaben übernimmt das Familiengericht. Für Volljährige ist künftig ausschließlich das Betreuungsgericht zuständig. Für Beschwerden bleibt es in Familiensachen bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, während über alle übrigen Angelegnenheiten das Landgericht entscheidet.
Begriff des Verfahrensbeteiligten
Erstmals überhaupt regelt das neue Gesetz den Begriff des Verfahrensbeteiligten. Neben einer Generalklausel gibt es umfangreiche Beteiligungskatahloge. Dies soll sicherstellen, dass jeder, der in irgendeiner Weise vom Verfahren betroffen ist, rechtliches Gehör erhält. Außerdem soll die umfassende Aufklärung der Tatschen schon in der ersten Instanz beigeordnet werden. Das Gesetz führt dazu die Begriffe des Muss-Beteiligten und des Options-Beteiligten ein.
Das Gericht ist frei, wie es die Tatsachen feststellen will. Nur in bestimmten Verfahren ist eine förmliche Beweisaufnahme vorgeschrieben. Das neue Verfahren wird umfassend geregelt. Die Zustellungsvorschriften werden entschlackt. Neu ist die „Bekanntgabe“. Große Bedeutung gewinnt der Vergleich. Allen Entscheidungen ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Die Rechtsmittel werden eingeschränkt auf die Beschwerde bzw die Sofortige Beschwerde. Bei ausreichender Erfolgssicherheit kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Rechtsanwälte sollen nur noch ausnahmsweise beigeordnet werden.
Kosten und Vollstreckung
Neu geordnet werden auch die Vorschriften über die Kosten und die Vollstreckung. Dabei strebt der Gesetzgeber an, dass Entscheidungen schneller und effektiver umgsetzt werden.