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Mobbing – rechtliche Möglichkeiten

Gesetze und Maßnahmen zum Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer haben gesetzlich verankerte Rechte, die sie auch vor Mobbing schützen. Viele Gesetze bieten Arbeitnehmern Schutz. Aber werden sie auch angewendet?

Strafbestand Mobbing

Mobbing ist arbeitsrechtlich verboten. In Deutschland stellt es jedoch nicht grundsätzlich einen Strafbestand dar. Allerdings können schwere Mobbinghandlungen strafrechtlich verfolgt werden. Dazu zählen

  • Körperverletzung (§223 StGB)
  • Beleidigung (§185 StGB)
  • Verleumdung (§187 StGB) und
  • Nötigung (§240 StGB)

Gesetze geben Schutz

Doch auch im Vorfeld bieten zahlreiche Gesetze jedem Arbeitnehmer Schutz vor Gefährdungen an Leib und Seele. Gesetze, auf die man sich berufen kann, wenn man Mobbinghandlungen ausgesetzt ist.

Allein im Grundgesetz sind Rechte verankert, die die Persönlichkeitsrechte (Artikel 1 und 2 GG) sowie vor Benachteiligung (Artikel 3) schützen sollen. Die Artikel 1 und 2 wurden auch im Betriebsverfassungsgesetz umgesetzt – in § 75 BetrVG, der die Grundsätze für die Behandlung der Betriebsanghörigen festlegt. Der Arbeitgeber ist dementsprechend verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter zu schützen und dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb nicht gemobbt wird.

Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz niedergelegt:

„Maßnahmen des Arbeitschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.“ (§2 Absatz 1 ArbSchG)

Gegenstand des Arbeitsschutzes ist ausdrücklich auch die menschengerechte Gestaltung sozialer Beziehungen. Dies beinhaltet eben auch, Mobbing vorzubeugen, zu verhindern bzw. dagegen anzugehen.

Gegen Mobbing – die Aufgabe aller

Dies ist in erster Linie die Aufgabe des Arbeitgebers, meist im Zusammenwirken mit der betrieblichen Interessenvertretung, also dem Betriebs- oder Personalrat.

Aber auch die einzelnen Beschäftigten sind aufgerufen, aktiv an der Umsetzung von Arbeitsschutzbestimmungen mitzuwirken. Arbeitsschutz in Bezug auf Mobbing erfordert die Mitarbeit aller.

Selbstverständlich haben auch die Gewerkschaften – im überbetrieblichen Rahmen – den politischen Auftrag, die Maßgaben des Arbeitsschutzgesetzes im betrieblichen Geschehen einzufordern.

Möglichkeiten, gegen Mobbing anzugehen

Von Mobbing Betroffene haben neben der Möglichkeit, den mobbenden Kollegen, Vorgesetzten oder Arbeitgeber direkt anzusprechen, mehrere rechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren:

  • Sie können sich bei dem Arbeitgeber, beim Betriebs- bzw. Personalrat und/oder auch bei dem Gleichstellungsbeauftragen beschweren. Diese Interessenvertretungen haben zudem die Möglichkeit zu intervenieren.
  • Wenn Arbeitgeber nicht auf eine Beschwerde reagieren, können Arbeitnehmer – mit Hinweis auf eine Vertragsverletzung – innerhalb einer angemessenen Frist die Arbeit einstellen, ohne dabei auf eine Lohnfortzahlung verzichten zu müssen.
  • Der Mobbingtäter kann auf Schadensersatz oder auch Schmerzensgeld verklagt werden.
  • Der Arbeitgeber haftet für eigenes Mobbing, aber auch für Mobbing seiner Mitarbeiter.
  • In besonders schweren Fällen können Arbeitnehmer auch außerordentlich kündigen, wenn sie erfolglos versucht haben, den Arbeitnehmer dazu zu bewegen, das Mobbing zu unterbinden.

Klagen und sich berufen auf …

Klagen können vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Natürlich ist es oft schwer, Mobbing nachzuweisen und in der Praxis zeigt sich, dass nur wenige diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.

Oft sind die Betroffenen auch kaum mehr in der Lage, sich in dieser Form zu wehren, da sie psychisch und physisch stark angeschlagen sind. Fälle von Mobbing werden beim Arbeitsgericht daher nur selten verhandelt.

Zusätzlich kann sich ein Arbeitnehmer jedoch auch auf das seit dem 18. August 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, wenn er z. B. aus Gründen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion, einer Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligt wurde.

Dieses Gesetz greift jedoch nur bei den definierten Diskriminierungen, wobei auch eine Belästigung in diesem Sinne eindeutig definiert ist: Sie ist eine Benachteiligung, durch die die Würde des Menschen verletzt wird – in Form von Einschüchterungen, Erniedrigungen, Beleidigungen u. Ä. – diese Verletzungen müssen durchaus schwerwiegend sein.

Mobbing – ein Problem, das sich nicht (nur) durch Gesetze wieder einrenken lässt

Es lässt sich nicht verleugnen, dass Mobbing ein gesamtgesellschaftliches Problem geworden ist – eine „Zeiterscheinung“, die sich nicht allein durch Gesetze wieder ins Lot bringen lässt. Es bleibt, zu hoffen, dass Betroffene ihre – doch recht vielfältigen – rechtlichen Möglichkeiten nutzen (können).

Und dass Achtsamkeit im Umgang mit anderen Menschen wieder gesellschaftsfähig wird …