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Kinder haben ein Recht auf beide Eltern

Eltern bleiben Eltern – auch nach der Trennung. Nach einer Scheidung fällt es allen schwer, sich angemessen zu verhalten. Manchmal hilft das Gesetz dabei, Konflikte konstrukiv zu lösen.

Mittlerweile dürfte es bei jedem angekommen sein: Nicht nur die Eltern haben ein Recht auf Umgang mit den Kindern nach einer Trennung, sondern auch die Kinder haben das Recht, den Kontakt zum anderen Elternteil aufrecht zu erhalten.

Der Umgang nach der Trennung – gesetzliche Bestimmungen

Juristisch gesehen ist das Umgangsrecht in Deutschland im BGB im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge klar geregelt. Es ist gesetzlich gem. § 1626 Abs. 3 BGB vorgeschrieben, weil der kindlichen Entwicklung – und, soweit man nach einer Trennung noch von einer ungestörten Entwicklung sprechen kann – ein regelmäßiger Umgang mit beiden Eltern vorausgehen muss. Diese Regelung wird noch konkretisiert im § 1684 Abs. 1 BGB laut dem das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und gleichzeitig der mütterliche und der väterliche Elternteil zum Umgang berechtigt bzw. verpflichtet ist. Dies bedeutet praktisch gesehen, dass nach der Trennung oder Scheidung der jeweilige Elternteil, bei dem das Kind lebt, dem anderen den Umgang ohne Störung ermöglichen muss. Und auf der anderen Seite ist der Elternteil, der nicht bei dem Kind lebt, dazu verpflichtet, den Umgang mit dem Kind zu pflegen. Dies sind Maßnahmen, die zum Wohl des Kindes beitragen und einen Loyalitätskonflikt bei den Kindern verhindern sollen.

Die Kleinen sind am tapersten

Dass die Kleinen die sind, die am meisten unter der Situation leiden, ist und bleibt ein Fakt und deshalb benötigen sie einen ausreichenden Schutzraum. Denn was in der Nachfolge einer Trennung oder Scheidung vonstatten geht, ist in den seltensten Fällen für eine positive Persönlichkeitsentfaltung eines Heranwachsenden geeignet. Um Manipulationen des Kindes vorzubeugen schreibt das Gesetz Handlungsspielräume vor, die zumindest im folgenden Fall, dem Kind den Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil ermöglicht haben:

Eigene Vorstellungen loslassen – zum Wohle des Kindes

Ein Vater hatte laut gerichtlicher Anordnung das Recht, seinen 7 Jahre alten Sohn jeden zweiten Samstag, jeweils am Nachmittag, zu sehen. Es hatte bereits Konflikte zwischen den ehemaligen Partnern gegeben und der Mutter war gerichtlich auferlegt worden, die „Übergabe des Kindes“ in einer freundlichen Atmosphäre vonstatten gehen zu lassen. Doch jedes Mal, wenn der Vater seinen Sohn abholen wollte, mußte er draußen vor der Tür warten, um dann von dem Jungen zu hören, dass dieser nicht mit ihm gehen wolle. Von dem Vertreter des Jugendamtes hatte der Vater schon gehört, dass die Mutter gewisse „Vorbehalte“ gegen den väterlichen Kontakt des Sohnes habe. Deshalb machte er sein Umgangsrecht gerichtlich geltend. Die Mutter brachte das Argument zum Tragen, dass der Junge selbst keinen Kontakt wünsche und sie diese Entscheidung respektiere. Jedoch entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, dass das scheinbar passive Verhalten der Mutter dem Recht auf Umgang im Sinne des § 1684 Abs. 1 BGB widerspricht und zur Entfremdung zwischen Vater und Sohn führt. Die Mutter sollte, zum Wohle des Kindes, ihre Abneigung gegenüber dem Mann überwinden und eine konstruktive Haltung annehmen, ansonsten drohte ihr gem. Urteil des OLG Karlsruhe (5 WF 96/01) die Zahlung von entsprechendem Zwangsgeld.

Kinder brauchen Eltern – auch nach der Trennung

Für die Entwicklung des Jungen hat die Auseinandersetzung mit der ihm vorgelebten Vaterrolle eine nicht zu unterschätzende Wirkung, denn eine schwierige familiäre Konstellation ist immer noch besser als gar keine. Somit stehen beide Eltern in der Verantwortung ihre Konflikte auf einer Ebene auszutragen, die dem Kind nicht schadet.