Wie lange ist mein Krankenkassenrezept gültig? Für Patienten ist es oft unklar, wie lange ein Rezept gültig ist, das der Arzt ausgestellt hat. Die Farbe des Rezeptes ist entscheident für die Dauer der Gültigkeit.
Grosse Verunsicherung herrscht in der Bevölkerung über die Dauer der Gültigkeit von Rezepten, die ein Arzt seinem Patienten ausgestellt hat. Ist es keine akute Erkrankung, werden die Rezepte oft in die Geldbörse gesteckt oder sie wandern in eine Schublade und werden dort vergessen. Nach Tagen oder sogar Wochen, wenn die Dauermedikamente zur Neige gehen, werden die Rezepte in die Apotheke getragen. Leider oft zu spät, denn fast alle Rezepte haben nur eine kurze Gültigkeit.
Doch wie lange nach dem Ausstellungsdatum kann der Patient das Rezept noch einlösen? Viele Patienten sind davon überzeugt, dass das Rezept drei Monate Gültigkeit hat, weil die Praxisgebühr ja auch für ein Quartal bezahlt wurde. Dies stimmt jedoch nicht! Die Gültigkeit der Rezepte ist unterschiedlich, sie hängt davon ab, was für ein Rezeptformular vom Arzt verwendet wurde und bei welcher Krankenkasse der Patient versichert ist:
Ein rotes Rezept (die Farbe ist ein kräftiges Rosa) wird für gesetzlich versicherte Patienten ausgestellt.
Die Gültigkeit dieses Rezeptes beträgt einen Monat ab Ausstellungsdatum. Wichtig: Der Patient muss das Rezept innerhalb eines Monats in der Apotheke vorlegen.
Ein Beispiel: Am 1. Juli wird dem Patient ein verschreibungspflichtiges Medikament verordnet. Bis zum 31. Juli muss er dieses Rezept eingelöst haben, am 1. August ist es bereits verfallen und darf von den Apotheken nicht mehr beliefert werden.
Allerdings gibt es für dieses Rezept eine Ausnahme: Für Hilfsmittel die zum Verbrauch bestimmt sind, das sind zum Beispiel Inkontinenzartikel, kann der Arzt eine so genannte Dauerverordnung auf dem roten Rezept ausstellen und das Rezept entsprechend kennzeichnen. In diesem besonderen Fall handelt es sich um ein Quartalsrezept, das allerdings vom Betrag her auf monatlich 10 Euro, im Quartal somit auf 30 Euro begrenzt ist.
Das grüne Rezept wird für alle Medikamente ausgestellt, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden.
Dieses Rezept kann ohne zeitliche Begrenzung in der Apotheke eingelöst werden, da der Patient die Kosten des verordneten Mittels selbst tragen muss. Der Apotheker muss dem Patienten bei Abgabe des Arzneimittels das quittierte Rezept wieder aushändigen. Es gilt dem Finanzamt gegenüber in der Steuererklärung als Nachweis für außergewöhnliche Belastungen.
Das blaue Rezept wird vom Arzt für alle Verordnungen ausgestellt, die über eine private Krankenkasse abgerechnet werden. Dieses Rezept gilt für alle Privatversicherten.
Die Verordnung auf diesem Rezeptformular hat nach Ausstellung drei Monate Gültigkeit, auch hier gilt: Die Medikamente, die auf diesem Rezept verordnet wurden, müssen innerhalb von drei Monaten in der Apotheke abgeholt werden. Dies gilt auch, wenn der Patient nicht alle Medikamente auf einmal holen möchte. Das blaue Privatrezept wird nach Belieferung dem Patienten quittiert ausgehändigt.
Ein weißes Rezeptformular wird sehr oft für Privatpatienten ausgestellt. Es gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie beim blauen Rezept.
Weniger zum Einsatz kommt das gelbe Rezept. Es wird nur für Betäubungsmittel ausgestellt.
Dieses Rezeptformular ist dreiteilig. Eine Durchschrift behält der Arzt für seine Unterlagen, das Original und die zweite Durchschrift müssen vom Patienten in der Apotheke vorgelegt werden. Das Original reicht die Apotheke der Krankenkasse ein, die Durchschrift verbleibt in der Apotheke. Dort wird die Abgabe des BTM in das Betäubungsmittelbuch eingetragen und die Durchschrift abgeheftet. Die Gültigkeit dieses gelben Rezeptes beträgt nur sieben Tage.
Das gelbe Rezeptformular muss für alle Versicherten eingesetzt werden, gleichgültig, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Auf dem Formular ist vom Arzt klar zu kennzeichnen, bei welcher Krankenkasse das BTM-Rezept abgerechnet werden muss.
Heilpraktiker verwenden oft schlichte weiße oder bunt bedruckte Formulare für ihre Verordnungen. Hier gilt, dass die Verordnung unbegrenzt gültig ist, weil ein Heilpraktiker keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen darf und der Patient die Arzneimittel selbst bezahlen muss.
Der Apotheker muss dem Patient das Rezept nach Belieferung quittieren und aushändigen. Es kann bei einer Krankenversicherung, die Heilpraktikerkosten übernimmt, eingereicht werden.