Wer ihn vergisst, nicht richtig befüllt oder zu wenig Material dabei hat, wird mit einem Bußgeld belangt. Was gehört alles in einen Verbandskasten?
Er hilft Leben zu retten, ist verpflichtend mitzuführen und wenn er fehlt, droht eine Strafzahlung. Die Rede ist vom Erste-Hilfe-Kasten oder auch als Verbandskasten bekannt. Doch was gehört überhaupt in den kleinen Lebensretter, wie hoch kann das Bußgeld ausfallen, wenn er im Kraftfahrzeug vergessen wird und stimmt es wirklich, dass ein abgelaufener Verbandskasten ebenfalls eine Strafzahlung zur Folge hat?
Was gehört zum Erste-Hilfe-Material?
Wie so vieles in Deutschland ist auch der Inhalt des Verbandskastens in einer Norm beziehungsweise einem Gesetz definiert und niedergeschrieben. In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) heißt es im § 35 h: „(1) In Kraftomnibussen sind Verbandskästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen…“. Dass der Gesetzestext nicht nur für Omnibusse gilt, sondern für alle Kraftfahrzeuge, dürfte einleuchten, da das Mitführen eines Verbandskastens in jedem Kraftfahrzeug verpflichtend ist. Die besagte DIN-Norm selbst definiert, welche Teile zwingend in einen Erste-Hilfe-Kasten gehören. Dazu zählen ein Heftpflaster der Größe 5 m x 2,5 cm, acht Wundschnellverbände (10 cm x 6 cm), drei Verbandpäckchen der DIN-Norm 13151-M sowie ein Verbandpäckchen der DIN-Norm 13151-G. Ferner sind ein Verbandtuch der Größe 60 cm x 80 cm, sechs Kompressen (10 cm x 10 cm), zwei Mullbinden (6 cm x 4 m) und drei Mullbinden (8 cm x 4m) in dem Verbandskasten zu verstauen. Weiterhin besagt die Vorschrift, dass zwei Dreieckstücher, eine Rettungsdecke (210 cm x 160 cm), eine Erste-Hilfe-Schere, vier Einmalhandschuhe, eine Erste-Hilfe-Broschüre und ein Inhaltsverzeichnis im Erste-Hilfe-Kasten vorzufinden sein müssen.
Wer muss einen Erste-Hilfe-Kasten im Fahrzeug führen?
Wie schon erwähnt, bezieht sich § 35 h StZVO auf Kraftomnibusse. Können in diesen Bussen mehr als 22 Fahrgäste befördert werden, sind sogar zwei Verbandskästen zu verstauen, die Unterbringungsstellen müssen klar gekennzeichnet sein, um im Notfall das Material sofort parat zu haben. Auch Halter von Kraftfahrzeugen, die keinen Personenbeförderungsschein bedürfen, sind verpflichtet das Erste-Hilfe-Material im Auto unterzubringen. Hingegen keinen Verbandskasten benötigen Motorräder, Krankenfahrstühle und Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge.
Welche Konsequenzen drohen, wenn der Erste-Hilfe-Kasten fehlt oder unvollständig ist?
Weil die Norm das Mitführen von Verbandsmaterial vorschreibt, droht bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld. Fehlt der Kasten oder ist er unvollständig, fallen in Bussen für den Fahrer 15 Euro, in Automobilen 5 Euro Strafzahlung an. Dem Halter eines Busses stellen die kontrollierenden Beamten 25 Euro, dem Halter eines Automobils 10 Euro in Rechnung.
In letzter Zeit konnte man Automobilforen und -zeitschriften entnehmen, es seien vermehrt Kraftfahrzeughalter kontrolliert worden, denen wegen eines abgelaufenem Verfallsdatums das volle Bußgeld abverlangt worden sei. Hier besagt § 35 h StVZO, dass ein Verbandskasten den Inhaltsanforderungen der DIN-Norm entsprechen muss. Im Klartext: Auch wenn ein Verbandskasten abgelaufen sein sollte, der Inhalt jedoch genau den Anforderungen von DIN 13164 entspricht, darf kein Bußgeld erhoben werden, denn die DIN-Norm schreibt kein Verfallsdatum der Bestandteile selbst vor, nur deren Vollständigkeit. Darüber hinaus haben selbst diese Verbandskästen Gültigkeit, die vor 1989 angefertigt wurden und damals noch kein Verfallsdatum enthielten, sofern sie auf die DIN-Norm nachgerüstet wurden.
Trotz dieser entlastenden Tatsache ist es nicht verkehrt, den Erste-Hilfe-Kasten regelmäßig zu kontrollieren. Denn spätestens, wenn die Verbandstasche wirklich zum Einsatz kommen muss und etwa eine Binde fehlt oder die Pflaster wegen Überlagerung nicht mehr kleben, ist im wahrsten Sinne des Wortes „Not am Mann“. Auch ist es ratsam, seine Erste-Hilfe-Kenntnisse in kontinuierlichen Abständen aufzufrischen, um für den Ernstfall vorbereitet zu sein.