Ab 2017 übernimmt die TK die Kosten für apothekenpflichtige Arzneimittel aus Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie – wenn ein Arzt sie verschreibt.
Bis 2004 übernahmen die Kassen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Kosten für nicht verordnungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel. Anschließend erlosch die Erstattungsfähigkeit, zumindest für den Normalversicherten. Für Kinder bis zum vollendeten zwölften beziehungsweise für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden seitdem auch weiterhin alternative Arzneimittel übernommen. Auch bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen mit Medikamenten von der Ausnahmeliste der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist weiterhin eine Kostenübernahme möglich, wenn die Medikation nach den Arzneimittelrichtlinien als Therapiestandard gilt. An diesen Sonderregelungen ändert sich nichts.
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz bringt alte Leistungen zurück
Seit dem 1. Januar 2017 gilt das GKV-Versorgungsstrukturgesetz. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz ermöglicht den Krankenkassen, ihre Satzungsleistungen auszuweiten. Die Techniker Krankenkasse (TK) nutzt diese Möglichkeit und bietet nach Paragraf 11 Absatz 6 SGB V ihren erwachsenen Versicherten die Kostenübernahme für apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus den Gebieten der Homöopathie, der Anthroposophie und der Phytotherapie an. Allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und bis zu einem Höchstsatz von 100 Euro pro Jahr und Versicherten.
Welche alternativen Arzneimittel werden übernommen?
Versicherte, die das Angebot der Kostenübernahme nutzen möchten, sollten sich im Vorfeld informieren. Denn nicht jedes Arzneimittel, das apothekenpflichtig ist, aber nicht verordnungspflichtig und zur Homöopathie, Anthroposophie oder Phytotherapie gehört, wird tatsächlich auch übernommen. Da spielen zum Beispiel Darreichungsformen und flankierende Inhaltsstoffe eine wichtige Rolle. Außerdem sind Medikamente, die zwar in diese Kategorie fallen, aber explizit aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen sind, weiterhin nicht erstattungsfähig. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse ist das Gremium, das in Richtlinien festlegt, was Krankenkassen übernehmen dürfen und was auch nicht. Bereits geprüfte und für unwirtschaftlich oder therapeutisch wirkungslos befundene Methoden oder Mittel sind in jedem Fall von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen. Noch nicht geprüfte beziehungsweise nicht ausdrücklich abgelehnte Methoden dürfen von den Kassen im Rahmen von Kulanz übernommen werden.
Der sicherste Weg ist daher, zunächst bei der Hotline der TK anzurufen und nach genau den Medikamenten zu fragen, die man sich zu verschreiben wünscht. Erst, wenn hier grünes Licht gegeben wird, sollte man den weiteren Weg beschreiten.
Kostenerstattungsverfahren für alternative Arzneimittel
Die TK hat für die in Frage kommenden Arzneimittel das Kostenerstattungsverfahren gewählt, was bedeutet, dass der Versicherte zunächst die Kosten selbst trägt und von der TK auf Antrag im Nachhinein erstattet bekommt. Ein Arzt muss das gewünschte Medikament verordnen, auf einem Privatrezept oder einem grünen Rezept. Mit diesem kann der Versicherte in einer Apotheke seiner Wahl das Medikament kaufen. Das Rezept wird zusammen mit der Originalrechnung der Apotheke eingesandt, derzeit an TK-Alternative Arzneimittel, Postfach 23 20 32, 85329 München-Flughafen. Des Weiteren sollte sich im Briefumschlag ein formloser Erstattungsantrag befinden und die eigene Kontoverbindung. Die TK überweist die Kosten anschließend.
Kostenübernahme von 100 Prozent, aber auf 100 Euro begrenzt
Die eingereichten Rechnungen werden zu 100 Prozent von der TK erstattet, dies allerdings pro Versicherten und Jahr auf maximal 100 Euro begrenzt. Ein cleveres Einkaufen ist daher auch hier ratsam. Bei der Kostenerstattung ist es nicht wichtig, aus welcher Apotheke das Medikament bezogen wurde. Es kann daher sowohl die Apotheke um die Ecke, als auch eine Onlineapotheke sein.