Nicht ernst genommene Warnhinweise und unterschätzte Abmahnungen können schnell zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Dann können auch keine Arbeitsgerichte helfen.
Verstößt ein Mitarbeiter mehrfach gegen die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten, muss er nach einem persönlichen Gespräch und eventuellen Warnhinweisen abgemahnt werden. War die Pflichtverletzung geringfügig, sollte bei Wiederholung mehrmals abgemahnt werden. Liegt die Abmahnung schon ein bis zwei Jahre zurück, ist vor einer Entlassung ein neues Schreiben notwendig. Sollte das alles nicht helfen, ist eine Kündigung unumgänglich.
Eine Abmahnung ist eine ernste Angelegenheit
Abmahnungen dürfen nur wegen Vertragsverstöße ausgesprochen werden. Ein solches Fehlverhalten muss willentlich gesteuert sein. Das Fehlen wegen einer nachweisbaren Erkrankung bietet dafür keine Grundlage. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss eine Abmahnung erfolgen. Dadurch erhält der Arbeitnehmer die Chance sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten. Eine Kündigung ohne Abmahnung ist nur möglich, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wegen einer späteren Nachweisführung bei einem Prozess ist die schriftliche Variante vorzuziehen. Dabei sollte der Empfang der Abmahnung schriftlich bestätigt werden. Eine vorgeschriebene Frist zwischen Fehlverhalten und Abmahnung gibt es nicht. Man geht von einer Zeitspanne zwischen zwei bis maximal vier Wochen aus. Wird länger gewartet, kann der Arbeitnehmer von einer Duldung seines Fehlverhaltens ausgehen. Das Recht auf eine Abmahnung dafür ist dann verloren.
Welche Angaben muss eine Abmahnung mindestens enthalten?
Es darf nur wegen einer Sache abgemahnt werden. Eine mögliche, aber nicht unbedingt notwendige zweite Abmahnung muss immer den gleichen Verstoß betreffen. Eine gesetzliche Regelung, wie eine Abmahnung formuliert werden muss, gibt es nicht. Um von einem Arbeitsgericht anerkannt zu werden, ist es erforderlich, dass die Abmahnung bestimmte Angaben enthält. Der entsprechende Sachverhalt sollte dabei genau erklärt sein. Dazu gehören das genaue Datum, die Uhrzeit und möglichst objektive Zeugen. Aus dem Sachverhalt muss klar hervorgehen, dass es ein Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten war. Wenn möglich, sollten entsprechende Paragraphen angegeben werden. Eine Abmahnung muss außerdem die Aufforderung zur Änderung des Fehlverhaltens beinhalten. Ein ganz wichtiger Punkt ist die Androhung der Kündigung, falls der Mitarbeiter dieses Fehlverhalten wiederholt oder weiter fortsetzt.
Wer darf Abmahnungen aussprechen?
Meistens werden Abmahnungen vom Arbeitgeber persönlich ausgesprochen. Ein sehr seltener Fall ist, dass auch der Arbeitnehmer berechtigt ist, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstößt. Alle Personen, die dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen dürfen, sind auch zu Abmahnungen berechtigt. Für den Arbeitgeber ist die Abmahnung eine notwendige Voraussetzung, dass er seinem Mitarbeiter aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen darf.
Einwände des Mitarbeiters gegen die Abmahnung
Arbeitsgerichte behandeln vor allem Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber. Dies betrifft besonders solche Fälle, in denen sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wehrt. Will der Arbeitgeber die Abmahnung in die Personalakte aufnehmen, hat er den Arbeitnehmer zu dem Vorfall vorher anzuhören. Der so gerügte Arbeitnehmer kann sich beim Betriebsrat beschweren und dort um Unterstützung bitten. Er kann eine schriftliche Gegendarstellung verfassen. Dabei darf er verlangen, dass dieses Schriftstück ebenfalls in seine Personalakte aufgenommen wird. Ist die Abmahnung nicht berechtigt, kann der Arbeitnehmer fordern, dass diese Abmahnung zurückgenommen wird. Weiterhin kann der Arbeitnehmer die Rücknahme und Entfernung aus seiner Personalakte auf dem Weg einer Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen. Dabei ist ein guter Rechtsanwalt empfehlenswert. In einem solchen Prozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass diese Abmahnung formal korrekt und sachlich richtig ist.