Die Krankenkasse darf die Zahlung des Krankengeldes nicht ohne qualifizierte Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einstellen.
Gerade bei längeren Erkrankungen kommt es gar nicht selten vor, das Versicherte (oft Betroffene psychischer Erkrankungen) einen Brief von ihrer Krankenkasse erhalten, dass der Medizinische Dienst sie nach Aktenlage als arbeitsfähig einstuft, ohne das eine persönliche Untersuchung durch den diesen stattgefunden hat. Die Arbeitsunfähigkeit wird daraufhin oft aus nicht nachvollziehbaren Gründen für beendet erklärt und die Zahlung des Krankengeldes eingestellt. Doch die gesetzlichen Krankenkassen, die in dieser Weise vorgehen, um Kosten zu sparen, verhalten sich rechtswidrig.
Prüfung nur nach Aktenlage nicht zulässig
Das die Prüfung nur nach Aktenlage nicht zulässig ist, entschied das Landgericht Hessen in einem Urteil vom. In diesem Fall war eine Versicherte schon längere Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung krank geschrieben und erhielt Krankengeld. Obwohl weiterhin lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse weitergeleitet wurden, stellte die Krankenkasse die Zahlung mit der Begründung ein, dass der medizinische Dienst ein Gutachten nach Aktenlage zur Arbeitsfähigkeit der Patienten gestellt habe, mit dem Ergebnis, dass die Patientin arbeitsfähig sei. Die Krankenkasse darf zwar fundierte medizinische Berichte von den behandelnden Ärzten besorgen, um den Krankengeldanspruch zu überprüfen, doch das Landgericht Hessen entschied in seinem Urteil, dass eine persönliche Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse stattfinden muss, um zu klären, ob die Versicherte wieder arbeitsfähig ist oder nicht.
Sozialmedizinische Stellungnahme durch den MDK
Die Krankenkasse kann eine persönliche Begutachtung beim Medzinischen Dienst anordnen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen oder untersucht werden soll, ob die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch geeignete Maßnahmen (berufliche oder medizinische Rehabilitation, Wiedereingliederung) wiederhergestellt werden kann. Der MDK kann hierzu auch Behandlungsempfehlungen aussprechen. Falls ein entsprechendes Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit des medizinischen Dienstes vorliegt, dem eine persönliche Untersuchung des Versicherten vorausging, darf die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und den Krankengeldbezug beenden.
Was bedeutet eigentlich arbeitsunfähig?
Eigentlich dürfte man den Begriff Krankschreibung gar nicht verwenden, da eine Krankheit, insbesondere eine chronische Erkrankung nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Erkrankte arbeitsunfähig ist. Zum Beispiel kann ein gut eingestellter Diabetiker trotzdem in der Lage sein, in Vollzeit als Büroangestellter zu arbeiten. Ob jemand in der Lage ist, trotz einer Erkrankung zu arbeiten, hängt einmal von der Schwere der Erkrankung ab, dem physischen und psychischen Gesamtzustand eines kranken Menschen und ob die beruflichen Anforderungen trotz der Erkrankung bewältigt werden können. Ein Versicherter gilt demnach als arbeitsunfähig, wenn er seine momentan ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann oder die Gefahr besteht, dass sich die Erkrankung verschlimmert, wenn er diese Tätigkeit weiter ausübt. Bei arbeitsunfähigen Arbeitslosen kommt es nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an, sondern darauf, ob der Versicherte in Tätigkeitsbereichen arbeiten kann, in die eine Vermittlung möglich wäre und ob der Versicherte, eine versicherungspflichtige Beschäftigung in dem zeitlichen Umfang ausüben könnte, zu dem er sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat.
Das bedeutet weiterhin, dass jemand, der krank geschrieben ist, nicht unbedingt zu Hause im Bett liegen muss, sondern alles tun kann und sollte, was seiner Genesung dient. Dazu können auch Freizeitaktivitäten und Spaziergänge im Freien gehören. Das hängt von der Art der Erkrankung und von der Empfehlung des behandelnden Arztes ab. Gerade bei psychischen Erkrankungen wäre es äußerst kontraproduktiv, wenn sich zum Beispiel ein Depressiver nur noch im Bett verkriechen würde.