Datenoffenlegung vor Behörden und Firmen. Welche Neuerungen bringt das Telemediengesetz mit sich? Wie schützt es den Verbrauchen und weshalb wird es so häufig kritisiert?
Experten warnen Internetnutzer immer wieder davor, zu viele private Daten im Netz offenzulegen. Nicht immer lässt es sich umgehen, Spuren zu hinterlassen. Informations- und Kundendienste müssen sich zwar an Regeln im Umgang mit privaten Daten halten, doch der Gesetzgeber räumt den Behörden durch das Telemediengesetz Zugangsberechtigungen ein, die von der Öffentlichkeit teils scharf kritisiert werden.
Rechte und Pflichten der Betreiber
Das Telemediengesetz (TMG) schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Betreiben von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Telemedien). Damit sind Web-Shops, Auktionshäuser, Suchmaschinen, E-Mail-Dienste, Informationsdienste, Chatrooms, Dating-Communities und private Webseiten gemeint. Alle Anbieter haben gegenüber ihren Kunden Pflichten.
Anbieter haben Informationspflicht
Der Diensteanbieter muss u.a. seinen Namen, seine Anschrift und seine E-Mail-Adresse angeben. Will der Anbieter seinen Kunden etwas verkaufen, muss seine kommerzielle Absicht deutlich zu erkennen sein. Alle Kaufbedingungen müssen verständlich sein und dürfen nicht etwa durch Rabatt- oder Geschenkversprechen verschleiert werden. Bei kommerziellen E-Mails muss die Kopf- und Betreffzeile deutlich machen, dass es sich um eine Werbenachricht handelt. Eine irreführende Information über den Absender vor dem Öffnen der Nachricht ist verboten.
Anbieter müssen als Korrektiv wirken
Chatrooms, Dating-Communities, Auktionsplattformen werden von Nutzern zum Austausch von Informationen genutzt. Der Anbieter stellt nur die Plattform zur Verfügung. Für fremde Informationen, die ein Nutzer speichert, ist der Diensteanbieter nicht verantwortlich. Er muss aber alle rechtswidrigen Informationen unverzüglich entfernen, sobald er sie erkennt. Das bedeutet z.B., dass politisch unkorrekte Äußerungen, illegale Angebote usw. gelöscht werden.
Datenerhebung, Nutzung und Speicherung
Durch das Telemediengesetz soll der Missbrauch der Daten verhindert werden. Persönliche Daten über einen Nutzer dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn sie für die Bereitstellung der Dienste erforderlich sind. Der Nutzer muss die über ihn gespeicherten Daten abrufen können, in ihre Verwendung grundsätzlich einwilligen und die Verwendung widerrufen können.
Datenoffenlegung vor den Behörden
Das Telemediengesetz sieht jedoch eine Ausnahme zur Datenregelung vor: In Einzelfällen ist es dem Diensteanbieter erlaubt, private Daten seiner Nutzer preiszugeben, „soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist“ (aus: §14 Absatz 2 des TMG).
Das TMG gilt seit dem 1. März 2007. Es löste das Teledienstegesetz und das Teledienstedatenschutzgesetzt ab. Der Inhalt ist jedoch weitgehend der gleiche geblieben. Neu ist, dass Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit gelten. Auch der §14 Absatz 2 des TMG veränderte die bis dahin geltende Regelung. War es bis dato nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichten möglich, private Daten vom Diensteanbieter zu erfragen, bekommen jetzt alle Behörden Zugang zu privaten Daten, wenn gegen eine Person der Verdacht besteht, dass sie straffällig ist oder von ihr eine Gefahr ausgeht. Sogar Privatpersonen können Daten einfordern, wenn der Verdacht auf Datenklau besteht (wenn die Rechte am geistigen Eigentum anderer verletzen werden).
Kritik am Telemediengesetz
Mit dem Absatz 2 des Paragrafen 14 ist es für Behörden (Polizei, Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz usw.) einfach geworden, private Daten einzufordern. Theoretisch können so alle Handlungen einer Person im Internet nachvollzogen werden: Was eine Person einkauft, wie sie bezahlt, wann sie mit wem kommuniziert, wo sie wohnt usw. Der Gesetzgeber begründen sein Gesetz mit dem Hinweis auf die Terrorismusbekämpfung. Seit die Gefahr von Anschlägen weltweit zunimmt, seien neue Wege nötig, die Spur der Terroristen im Internet zu verfolgen, argumentieren die Gesetzgeber. Viele Verbrecher organisieren sich über das Internet.
Datenschützer kritisieren das Gesetz, weil es leicht missbraucht werden kann. Aus gespeicherten Daten ist es den Behörden nämlich möglich, ein konkretes Nutzerprofil zu erstellen, ohne dass die genauen Voraussetzungen für eine solche Erhebung festgelegt sind. Ein Verdacht allein reicht aus, um die Daten von den Diensteanbietern erzwingen zu können. Das Gesetz sei so schwammig formuliert, sagen Datenschützer, dass prinzipiell auch Privatpersonen oder Firmen Nutzerdaten anfordern können, wenn sie „Rechte am geistigen Eigentum“ einfordern wollen.
Für Plattenfirmen, die gegen Raubkopierer vorgehen wollen, ist dieses Gesetz ein hilfreiches Mittel. Der Datenschutz von Privatpersonen kann durch das TGM in Gefahr geraten. Denn auch Personen, die völlig legal im Netz agieren, können durch einen falschen Verdacht betroffen sein oder leichter Opfer eines Irrtums oder eines Gesetzesmissbrauchs werden.