Für behinderte Menschen ist es notwendig, die anerkannte Behinderung durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen, um Rechte nutzen zu können.
Verschiedene Vorschriften in Gesetzen, Erlasse und Satzungen beinhalten eine Reihe von Rechten und Pflichten für behinderte Menschen. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch muss jedoch nachgewiesen werden, um Rechte nutzen zu können.
Rechte und sogenannte Nachteilsausgleiche ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und aus vielen weiteren Vorschriften, wie z.B. dem Steuerrecht. Nachteilsausgleiche sind dafür da, berufliche und wirtschaftliche sowie soziale Nachteile, die durch eine bestehende Behinderung gegeben sind, wieder auszugleichen. Ein vom Versorgungsamt oder der zuständigen Behörde ausgestellter Ausweis dient als Nachweis der anerkannten Behinderung. Für Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind (Grad der Behinderung weniger als 50), gibt es Bescheinigungen anstelle des Ausweises, um Nachteilsausgleiche, wie z.B. einen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX
Im Sinne des SGB IX schwerbehinderte Menschen, sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches (Bundesrepublik Deutschland) haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs, 1 SGB IX).
Der Erstantrag
Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt, beziehungsweise Landesamt. Die zuständige Adresse kann man bei der jeweiligen Stadt erfragen. Zuständig ist das Amt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt. Wohnsitz ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung genommen hat, sie beibehalten und benutzen will. Beim Vorliegen ärztlicher Bescheinigungen über die bestehende Behinderung sollte man diese dem Antrag direkt hinzufügen. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden und die zuständige Stelle schickt dann das Antragsformular zu. Man spart jedoch Zeit, wenn man direkt das Antragsformular ausfüllt. Dieses Formular wird mittlerweile im Internet bereitgestellt und ist für das entsprechende Bundesland herunterzuladen beziehungsweise am Bildschirm auszufüllen.
Bescheid über die Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und der gesundheitlichen Merkmale
Nach Abschluss der Überprüfungen von Voraussetzungen und der ärztlichen Begutachtung erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Feststellungsbescheid, wenn der Grad der Behinderung mindestens 20 beträgt. Weitere Punkte der Feststellung sind die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und welcher Ausweis (Grad der Behinderung mindestens 50) auszustellen ist.
Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von längstens fünf Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet. Dann erfolgt meistens eine erneute Gesundheitsprüfung vor der Verlängerung des Ausweises. In Einzelfällen kann wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nach fünf Jahren der Ausweis unbefristet ausgestellt werden, wenn eine Verbesserung des Zustandes nicht zu erwarten ist.
Welche Nachteilsausgleiche bei welchem Merkzeichen auf dem Ausweis?
RF – Der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Das auf dem Ausweis auf der Vorderseite gedruckte Merkzeichen B bedeutet die Notwendigkeit ständiger Begleitung. Schwerbehinderte Menschen werden dadurch berechtigt, im öffentlichen Personenverkehr ohne km-Begrenzung eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen (auch wenn sie selbst bezahlen müssen). Genauso sieht es aus bei Veranstaltungen wie Konzerten, dem Besuch des Zoos und der Fahrt ins Fußballstadion zum Beispiel. Die Begleitperson wird nachweislich gebraucht und muss von daher keinen Eintritt bezahlen.
Ist auf der Rückseite des Ausweises im ersten Feld das Merkzeichen G vorgedruckt, bedeutet es, dass der Ausweisinhaber in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dieser Eintrag ist von Bedeutung bei der Lohn-und Einkommensteuer, bei „Freifahrt“ oder (wahlweise) der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und gegebenenfalls noch beim Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
In den übrigen Feldern können auch andere Merkzeichen eingetragen werden. aG bedeutet außergewöhnlich gehbehindert und ist Merkzeichen für die „Freifahrt“, die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, eventuell noch den Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Parkerleichterungen. In der Steuererklärung erhöht sich dadurch der Behinderten-Pauschbetrag in Kombination mit dem Grad der Behinderung und es können pauschal bis zu 15.000 km für Fahrten aufgrund der Behinderung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen in Anspruch genommen werden.
Das Merkzeichen H sagt aus, dass die behinderte Person hilflos ist. Die Eintragung ist von Bedeutung für die Lohn- und Einkommensteuer, die Hundesteuer, die Berechtigung zur „Freifahrt“ für Schwerbehinderte, die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und den Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Das Merkzeichen begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz, es ist aber bei einer Entscheidung durch das Sozialamt mit zu berücksichtigen.
Bl bedeutet, dass der Ausweisinhaber blind ist. Der Eintrag ist von Bedeutung bei der Einkommensteuererklärung, bei der Hundesteuer, bei der Berechtigung zur „Freifahrt“ für Schwerbehinderte, bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und beim Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Des Weiteren ist der Eintrag von Bedeutung beim Postversand, im Funk- und Fernsprechwesen, bei Parkerleichterungen, bei der Umsatzsteuer und bei der Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für blinde und gehörlose Menschen durch die Landschaftsverbände.
Rechtsbehelf
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides kann der behinderte Mensch Widerspruch erheben. Auch hat er die Möglichkeit, jederzeit beim Versorgungsamt Akteneinsicht zu verlangen.