Die Bundesjustizministerin hat eine Novelle zum BGB vorgestellt. Die 50 Jahre alten Vorschriften über den Zugewinnausgleich entsprechen nicht der gesellschaftlichen Entwicklung. „Negatives Anfangsvermögen“ soll berücksichtigt werden.
Die gesellschaftlichen Vorstellungen haben sich in den letzten fünfzig Jahren sehr gewandelt. Die wesentlichen Vorschriften über das eheliche Güterrecht wurden mit der Einführung der gesetzlichen Gleichberechtigung in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Seither wird jede dritte Ehe geschieden. Der vor einem halben Jahrhundert eingeführte Zugewinnausgleich im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes entspricht nicht mehr den Realitäten. Der Grundsatz, dass jeder Ehepartner die Hälfte des gemeinsam erzielten Vermögenszuwachses während der Ehe erhalten soll, hat sich zwar bewährt und soll auch künftig die Regel sein.
Novelle zum BGB
Die Bundesregierung hat jetzt den Gesetzgebenden Körperschaften den Entwurf einer Novelle zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugeleitet. „Mit dem vorlegten Reformentwurf wollen wir einige Schwachstellen beseitigen und damit noch besser sicherstellen, dass die Teilung wirklich gerecht ist, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, sollen künftig besser verhindert werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, ob ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist“, so die Ministerin.
Bislang wurde ein „negatives Anfangsvermögen“ beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Dies entsprach den gesellschaftlichen Realitäten vor fünfzig Jahren, als es schwer vorstellbar war, dass ein Partner mit Schulden in die Ehe ging. Im Ergebnis führte dies dazu, dass ein Partner, der im Laufe der Ehe die Schulden des anderen tilgen half und eigenes Vermögen erwarb, sein neues Vermögen teilen musste, ohne dass ihm die Tilgungsleistungen dabei angerechnet wurden. Künftig soll beim Zugewinnausgleich das negative Anfangsvermögens berücksichtigt werden. In der Praxis muss allerdings schon jetzt bezweifelt werden, dass die Ermittlung des Zugewinnausgleichs damit einfacher wird.
Vermögensmanipulationen sollen verhindert werden
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es bislang rechtlich auf die Zustellung des Scheidungsantrages an. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft der Scheidung besteht nach bisherigem Recht die Möglichkeit zur Vermögensmanipulation. Der soll künftig dadurch vorgebaut werden, dass der Vermögensstatus für den Ausgleich maßgeblich ist, der im Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrags vorhanden ist. Der ausgleichsberechtigte Partner soll in die Lage versetzt werden, durch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren seine Ansprüche gegenüber dem Ausgleichspflichtigen zu sichern. Es muss sich in der Praxis zeigen, ob sich solche Vorschriften tatsächlich durchsetzen lassen.
„Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie muss auf der Höhe sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen“, hat Bundesjustizministerin Zypries bei der Vorstellung der Reformpläne postuliert. Leider sind die Menschen aber nicht nur edel…
Betreuungsrecht wird vereinfacht
Bei der Gelegenheit der Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuches soll auch das Betreuungsrecht vereinfacht werden. Bislang bedurften Betreuer und Vormünder der Genehmigung des Gerichts, wenn sie über Guthaben verfügen wollten, die 3.000 Euro überschreiten. Diese Beschränkung betraf bisher nicht schon Eltern, Gatten, Lebenspartner und Abkömmlinge. Da de Betreuer Rechenschaft legen müssen, machte diese Vorschrift keinen Sinn und führte zu überflüssigem Verwaltungsaufwand.
Außerdem soll es künftig möglich sein, reine Betreuungsverfügen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren.