Die Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt die Aufnahme einer Berufsausbildung. Nicht nur Jugendliche und junge Erwachsene sind anspruchsberechtigt.Die Aufnahme einer Ausbildung ist ein neuer Lebensabschnitt – spannend, lehrreich, anstrengend, turbulent und manchmal finanziell einschränkend. Der Staat kann die Aufnahme einer Ausbildung durch Zahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe unterstützen.
Welche Ausbildungen werden mit Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt?
Die Förderung ist für Ausbildungen möglich, die staatlich anerkannt und betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werden, sofern der Ausbildungsberuf nach den Richtlinien des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes durchgeführt wird. Auch Ausbildungen zum Altenpfleger kommen in Betracht, sofern sie betrieblich auf Basis des Altenpflegegesetzes und nicht schulisch auf Basis der entsprechenden Landesschulgesetze absolviert werden. Natürlich muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und bei der entsprechenden Kammer hinterlegt worden sein.
Ein weiterer Förderschwerpunkt ist die Unterstützung von Teilnehmern in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Diese bereiten auf die Aufnahme einer Ausbildung vor und sollen dem jungen Menschen die Möglichkeit geben, verschiedene Berufsfelder zu erkunden, sich an den Ausbildungsalltag zu gewöhnen und somit nach Ende der berufsvorbereitenden Maßnahme fähig zu sein, eine passende Entscheidung für einen Ausbildungsberuf zu treffen und dann die Ausbildung auch erfolgreich zu durchlaufen. In der Regel sind dies Maßnahmen, die durch die Arbeitsagenturen oder die Jobcenter durchgeführt werden. Ähnliche oder gleichlautende Maßnahmen, die nach den Schulgesetzen des Landes durchgeführt werden, sind auch hier wieder ausgeschlossen. In manchen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kann der einfache Hauptschulabschluss nachgeholt werden. Im Regelfall wird ausschließlich die erste aufgenommene Ausbildung unterstützt. Wird diese ohne Abschluss abgebrochen, dann ist eine Aufnahme einer zweiten Ausbildung nur dann förderfähig, wenn es einen wichtigen Grund dafür gab.
Ist bereits ein Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren vorhanden – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine schulische oder eine betriebliche Ausbildung handelte – dann ist eine weitere Ausbildung im Regelfall nicht förderbar, selbst wenn der erste Abschluss aus eigenen finanziellen Mitteln erworben wurde. Die Förderung einer Zweitausbildung ist in ganz engen Grenzen und nur dann möglich, wenn trotz Ausschöpfung aller weiteren arbeitsmarktpolitischen Förderinstrumente und sehr vielen Bewerbungsversuchen eine dauerhafte Arbeitsaufnahme im Beruf oder in ähnlichen Bereichen nicht möglich war und der neue Ausbildungsvertrag sehr wahrscheinlich dazu führt, dass man hinterher keinerlei Schwierigkeiten hat, einen Job zu finden. Da die Einschränkungen hier sehr stark sind, empfiehlt es sich, vor Beginn einer Zweitausbildung dringend Kontakt zur örtlichen Arbeitsagentur aufzunehmen und abklären zu lassen, ob Berufsausbildungsbeihilfe für eine Zweitausbildung möglich ist. Unter Umständen ist eine Ausbildung im Ausland ebenfalls förderfähig. Dies kann jedoch nur im persönlichem Gespräch mit dem Berufsberater abgeklärt werden.
Wer erhält Berufsausbildungsbeihilfe?
Das Wichtigste am Anfang: Es gibt entgegen der weit verbreiteten Ansicht in diversen Diskussionsforen keine Altersgrenze für den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe. Somit eröffnen sich auch älteren Arbeitnehmern einige Möglichkeiten zur Absolvierung einer Erstausbildung. Beschränkt werden die Chancen natürlich dadurch, dass Ausbildungsbetriebe selten Auszubildende einstellen, die 35 oder 40 Jahre alt sind. Jedoch: Sie dürfen das! Sofern ein Ausbildungsbetrieb daher bereit ist, einen älteren Arbeitnehmer in Rahmen einer regulären betrieblichen Ausbildung einzustellen und alle anderen Kriterien erfüllt sind, steht einer Ausbildung, gefördert durch Berufsausbildungsbeihilfe, nichts im Weg.
Grundsätzlich erhält eine Förderung nur, wer zum förderungsfähigen Personenkreis gehört. Dieser ist in §63 Sozialgesetzbuch III beschrieben und umfasst Deutsche als auch zahlreiche Gruppen von ausländischen Bürgern. Maßgeblich ist überwiegend der Aufenthaltsstatus. Das Gesetzbuch unterscheidet weiterhin zwischen Auszubildenden mit regulärem Ausbildungsvertrag und Teilnehmern in einer berufsvorbereitenden Maßnahme.
Auszubildende erhalten ausschließlich Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern leben. Sofern ein Auszubildender noch nicht volljährig ist, ist er im Regelfall sogar nur zum Empfang der Förderung berechtigt, wenn er aufgrund der Entfernung seiner Ausbildung aus dem Haushalt der Eltern ausziehen muss, weil er keinen Ausbildungsvertrag vor Ort erhalten hat. Volljährige Auszubildende können auch Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, wenn sie in der Nähe der Eltern wohnen. Dies gilt ebenfalls im Ausnahmefall für jene Minderjährigen, die verheiratet sind, ein eigenes Kind haben oder bei denen der elterliche Haushalt so beschaffen ist, dass der Jugendliche auf keinen Fall zuhause wohnen kann. Das kommt häufig bei schwerwiegenden sozialen Problemen in der Familie vor. Beispiele hierfür sind Gewalt in der Familie und Drogenabhängigkeit eines Elternteils.
Wenn das selbst verdiente Geld, das Einkommen der Eltern und sonstige Einkommen wie Waisenrente und Ähnliches zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen, wird keine Berufsausbildungsbeihilfe gewährt, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können im Gegensatz zu Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, obwohl sie zuhause wohnen. Hier wird das eigene Einkommen sowie das Einkommen der Eltern nicht angerechnet mit Ausnahme der Vergütung, die der Teilnehmer eventuell in der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erhält.
Was wird bei Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt?
Dies ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich aufgrund der individuellen Lebenssituation. Grundsätzlich gibt es einen Betrag, der die Deckung des Lebensunterhaltes sicherstellen soll, einen Mietzuschuss, Fahrtkosten, Unterstützung bei den Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für die Arbeitskleidung. Auch weitere Kosten, etwa für Lernmittel, private Krankenversicherung und Ähnliches, können förderfähig sein. Berufsausbildungsbeihilfe setzt sich überwiegend aus Pauschalen für die einzelnen Posten zusammen, bei denen noch einmal nach Wohnsituation sowie zwischen Teilnehmern an einer berufsvorbereitenden Maßnahme und Auszubildenden unterschieden wird. Sofern Einkommen angerechnet wird, gibt es Freibeträge, so dass sich die Beantragung lohnt, auch wenn man ein geringfügig höheres Einkommen hat als sich bei der Addierung der Pauschalen ergibt.
Wer vor Beginn einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einen Arbeitslosengeldanspruch hat, der erhält Berufsausbildungsbeihilfe mindestens in Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs. In diesem Fall wird ein möglicher Nebenverdienst genauso angerechnet wie bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen ist es empfehlenswert, den BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen, um sich einen Überblick über den wahrscheinlichen Anspruch zu verschaffen.
Wie wird Berufsausbildungsbeihilfe beantragt?
Am besten persönlich! Innerhalb der üblichen Öffnungszeiten der örtlichen Agentur für Arbeit kann bei dem Empfang vorgesprochen werden. Dies hat den Vorteil, dass man genaue Informationen von den Mitarbeitern erhalten kann, welche Unterlagen abzugeben sind. Des Weiteren kann auch formlos mit einem Brief oder telefonisch im Servicecenter der Bundesagentur für Arbeit eine Antragstellung vorgenommen werden.
Zu beachten ist, dass Berufsausbildungsbeihilfe frühestens ab dem Monat gezahlt wird, in dem es beantragt wird. Vorangegangene Monate gehen verloren, so dass eine Antragstellung auf jeden Fall rechtzeitig, am besten vor Beginn der Ausbildung vorgenommen werden sollte. Wer vor Beginn der Ausbildung Arbeitslosengeld II bezieht, muss damit rechnen, dass mit Beginn der Ausbildung die Zahlung vom Jobcenter aufgehoben wird, selbst wenn Berufsausbildungsbeihilfe nicht beantragt wurde. Im Regelfall schließt sich der Bezug von Arbeitslosengeld II und der mögliche Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe aus.
Ausnahmen für behinderte Menschen
Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung keine normale betriebliche Ausbildung durchführen können, können bei Aufnahme einer speziellen Reha-Ausbildung gefördert werden. Es handelt sich hierbei um Ausbildungsgänge, die den besonderen Erfordernissen angepasst sind, indem etwa der Theorieanteil reduziert ist. Grundlage ist auch hier das Berufsbildungsgesetz oder die Handwerksordnung. Die Ausbildung kann hier ganz oder in Teilen wiederholt sowie verlängert werden, wenn dies aufgrund der Behinderung angebracht ist. Behinderte Menschen erhalten auch finanzielle Unterstützung, wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen.
Die finanzielle Unterstützung der Ausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe schließt eine weitere Unterstützung, etwa im Rahmen ausbildungsbegleitender Hilfen nicht automatisch aus. Weitere Möglichkeiten für den nachträglichen Erwerb einer Berufsausbildung für Erwachsene sind die betriebliche Einzelumschulung sowie die Externenprüfung bei den Kammern für Arbeitnehmer mit langjähriger Berufserfahrung.